Grundsicherung für Arbeitssuchende
>Information zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts:
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird bedarfsorientiert erbracht. Um Leistungen erhalten zu können ist entscheidend, dass Sie einen Antrag auf Leistungen stellen, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
Erwerbsfähig sind Personen, die unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage sind, länger als 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hilfebedürftigkeit liegt dann vor, wenn Ihr Einkommen und/oder Vermögen nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Angehörigen (Bedarf) sicherstellen zu können.
Der Bedarf setzt sich aus den Bestandteilen Regelleistung, ggf. Mehrbedarf und den Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen. Unter bestimmten Bedingungen wird zusätzlich ein befristeter Zuschlag gewährt.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben. Sie beträgt für Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist, ab 01.01.2012 bundeseinheitlich 374,- €.
Die Leistung für (Ehe)Partner beträgt 337,- €.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erhalten 219,- €,
ab dem 6. Geburtstag bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,- €
und ab dem 14. Geburtstag bis zur Volljährigkeit sind es 287,- €, bei verbleiben im elterlichen Haushalt vom 18. bis zum 25. Geburtstag sind des dann 299,- €.
Zieht ein Jugendlicher unter 25 Jahren ohne besonderen Grund aus dem elterlichen Haushalt aus, so erhält er bis zum 25. Geburtstag monatlich 299, - €.
Weiterhin setzt sich der Bedarf aus personenbezogenen Mehrbedarfen zusammen. Diese werden bei Schwangerschaft ab der 13. Woche der Schwangerschaft, für allein Erziehende, für behinderte Menschen, wenn sie bestimmte andere Eingliederungsleistungen erhalten und bei der medizinischen Notwendigkeit kostenaufwendiger Ernährung gewährt.
Dritter Bestandteil des Bedarfes sind die Kosten der Unterkunft. Sie werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (Miete bzw. Schuldzinsen aus Eigentum sowie Betriebs- und Heizkosten) übernommen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich einerseits nach der Wohnungsgröße und andererseits nach dem Kaltmietpreis.
Dem Gesamtbedarf wird das Einkommen gegenüber gestellt. Die sich ergebende Differenz stellt den ungedeckten Bedarf dar, der - nach Berücksichtigung von Vermögen - den Zahlbetrag des Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige ausmacht.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer/m zuständigen SachbearbeiterIn
>Anträge
SGBII Weiterbewilligungsantrag 2011 [PDF: 469 KB]
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