Veterinärwesen
> Tierseuchenbekämpfung
Die Tierseuchenbekämpfung, vor allem die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Zoonosen) ist nach wie vor eine der wichtigsten Aufgaben des amtstierärztlichen Dienstes. Neben den Amtstierärzten wirken bei der Tierseuchenbekämpfung praktizierende Tierärzte mit. Die Durchführung von systematischen Bekämpfungsprogrammen für bestimmte Tierseuchen wird vom Veterinäramt organisiert, koordiniert und teilweise selbst durchgeführt. Dazu zählt z. B. die Bekämpfung der BHV1-Infektion (IBR), der Bovinen Virus-Diarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD), der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Tuberkulose.
Neben der Bekämpfung im Seuchenfall wird die Seuchenfreiheit für bestimmte Tierseuchen wie Tuberkulose, Brucellose und Leukose anhand entsprechender Erhebungen (Blutproben, Milchproben, Schlachttierbefunde) ständig überprüft und dokumentiert. Die Seuchenstatus von Einzeltieren, einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben sowie des Landkreises werden somit erarbeitet.
Für die großen wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuchen wie die Maul- und Klauenseuche und die Schweinepest werden die Seuchennotstandspläne ständig aktualisiert und Bekämpfungsstrategien organisiert.
Das Fleckviehzuchtgebiet Miesbach und die landwirtschaftlich geprägte Kultur unseres Landkreises bedeuten für unsere Amtstierärzte ein hohes Maß an Verantwortung.Aktuelles:
Nach nunmehr 25 Jahren BHV 1-Bekämpfung ist der Freistaat Bayern seit 19.10.2011 anerkannt BHV 1-freie Region gemäß der Entscheidung 2004/558/EG.
An der Untersuchungspflicht der Rinderbestände sowie der Bescheinigungspflicht (BHV 1-Freiheitsbescheinigung) ändert sich derzeit noch nichts.
Allerdings bringt die anerkannte BHV 1-Freiheit Bayerns erhebliche Erleichterungen beim Handel mit anderen anerkannt BHV 1-freien Regionen wie z. B. Österreich, Südtirol.
Um eine Wiedereinschleppung dieser Rinderseuche zu verhindern, müssen beim Verbringen von Rindern aus nicht BHV 1-freien Gebieten (z. B. andere Bundesländer) einige Vorgaben beachtet werden:
Die klinisch gesunden, nicht gegen BHV 1-geimpften Rinder müssen für 30 Tage in einer genehmigten Isoliereinrichtung gehalten und dort – zusammen mit allen anderen in dieser Einrichtung gehaltenen Rindern – nach mind. 21 Tagen einer (serologischen) Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen BHV 1 mit negativem Ergebnis unterzogen werden.Für Mastrinder, die aus nicht anerkannt BHV 1-freien Regionen in reine Endmastbetriebe eingestellt werden sollen, kann für den aufnehmenden Mastbetrieb auf schriftlichen Antrag beim Veterinäramt (Vordruck siehe unter Weiterführende Links) eine Ausnahme von o. g. Vorgehen genehmigt werden. Hierbei entfällt dann zwar die 30-tägige Quarantäne in einer genehmigten Isoliereinrichtung, dafür müssen die Tiere innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen und im Zeitraum von 21 bis 28 Tagen nach dem Einstallen in den Endmastbetrieb mit negativem Ergebnis auf BHV 1-Antikörper untersucht werden.
Die begleitenden amtstierärztlichen Bescheinigungen für die BHV 1-Freiheit des Rindes muss jeweils den entsprechenden Zusatz gemäß der Entscheidung 2004/558/EG enthalten.
Eine ausführliche Darstellung zum Verbringen von Rindern ist dem Merkblatt (siehe weiterführende Links) zu entnehmen.> Informationen zu ausgewählten Tierkrankheiten bzw. Tierseuchen:
Blauzungenkrankheit/Bluetongue
BSE
Bienenkrankheiten
Geflügelpest
MKS
BVD
Paratuberkulose; Paratuberkulose-Leitlinien
Tollwut; Fledermaustollwut
Kuhpocken
Klassische Schweinepest (KSP) od. Europ. Schweinepest (ESP)
Pferdekrankheiten
Aborterreger beim Rind “Neospora caninum
Tierseuchenangelegenheiten beim Handel
Tierseuchenrecht
Schmallenbergvirus
> Viehverkehr - Reiseverkehr mit Tieren
Zur Verhinderung einer Einschleppung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen überwacht das Veterinäramt den nationalen, innergemeinschaftlichen und Drittlandverkehr mit Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft.
Dazu gehört u. a. die Kontrolle der Tiere auf Seuchenfreiheit, die Überwachung notwendiger Quarantänemaßnahmen, die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen sowie die Benachrichtigung der Überwachungsbehörden der jeweiligen Bestimmungsorte.
Mit Hilfe verschiedener Datenbanken wird der Weg von Tieren und Waren überwacht. Damit können beim Auftreten von Tierseuchen mögliche Ansteckungswege nachverfolgt und betroffene Betriebe schneller ermittelt und gewarnt werden.
Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben und bei Viehhändlern wird die verordnungskonforme Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen überwacht.
> Anzeige und Registrierung einer Tierhaltung:
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich muss der Betrieb beim zuständigen Landwirtschaftsamt angezeigt und eine Registriernummer beantragt werden.
> Rinderkennzeichnung, Rinderdatenbank:
Beim Verbringen von Rindern, egal ob national oder international, ist eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der Tiere vorgeschrieben. Rinder, die nach dem 01.Januar 1998 geboren sind, müssen mit zwei identischen Ohrmarken gekennzeichnet sein. Außerdem muss jedes Rind lebenslang von einem Begleitpapier, bei innergemeinschaftlichem Verbringen von einem Rinderpass begleitet sein. Ohrmarken sowie Rinderpass sind über das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V. (LKV) zu beziehen. Außerdem sind Zugänge und Abgänge von Rindern an die sog. HI-Tier-Datenbank zu melden. Meldekarten und weitere Informationen gibt es beim LKV (siehe weiterführende Links)
Zur Erlangung des Befähigungsnachweises ist je nach Aus- bzw. Vorbildung ein ein- oder zweistündiger oder ein dreitägiger Lehrgang zu besuchen.
Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag (Formular siehe unter weiterführende Links) hin nach Überprüfung der geforderten Voraussetzungen erteilt.
> Schweinekennzeichnung, Schweinedatenbank:
Ähnlich der Rinder sind auch Schweine spätestens mit dem Absetzen von der Sau mit einer Ohrmarke zu kennzeichnen. Die dazu notwendigen Ohrmarken sind beim LKV erhältlich (siehe weiterführende Links).Seit 31.12.2000 gibt es auch eine zentrale Datenbank für Schweine (HI-Tier-Datenbank).Zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres müssen Schweinehalter (auch Wildschweinehalter!) die Anzahl der an diesem Tag im Bestand vorhandenen Schweine (getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich der Saugferkel sowie Mastschweinen) innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag melden. Meldepflichtig sind dabei sämtliche Schweinehalter - auch Tierhalter, die lediglich einzelne Schweine für einen kurzen Zeitraum, beispielsweise zum Eigenverzehr halten - mit Ausnahme von Viehhändlern, Sammelstellenbetreibern, Schlachtstätten und Transportunternehmen. Wenn zum Stichtag 1. Januar keine Schweine im Bestand vorhanden sind, im selben Jahr jedoch wieder eine Haltung von Schweinen geplant ist, so muss der Meldepflichtige einen Bestand von "Null" melden. Weiterhin ist eine Übernahme von Schweinen innerhalb von 7 Tagen zu melden. Es ist zu beachten, dass hier jeweils der aufnehmende Betrieb (!) der Meldepflicht unterliegt. Dies können Schweinehalter, Viehhandelsunternehmen, Schlachtbetriebe, Transportunternehmen, Sammelstellen sowie alle anderen Schweinehalter (z. B. Märkte, Messen, Ausstellungen) sein.
Bitte beachten Sie: Dieselben Anforderungen gelten auch für die Halter von Minipigs!Meldekarten für Stichtags- sowie Übernahmemeldungen sind beim LKV erhältlich. Weitere Informationen können der aid-Informationsbroschüre "Zentrale Datenbank - jetzt auch für Schweine" (über den aid-Informationsdienst Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft e. V. beziehbar, siehe weiterführende Links) entnommen werden.
> Schaf- und Ziegenkennzeichnung, HI-Tier-Datenbank:
Auch Schafe und Ziegen unterliegen den Kennzeichnungsvorschriften. Alle Halter von Schafen und Ziegen (auch Hobbyhaltungen) müssen ihre Tiere spätestens 9 Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Betrieb, mit Ohrmarken kennzeichnen. Für Schafe und Ziegen, die ab dem 09.Juli 2005 geboren werden, wird eine Einzeltierkennzeichnung Pflicht. Neben der bereits jetzt vorgeschriebenen Ohrmarke muss dann jedes Tier mit einem weiteren Kennzeichen (zweite Ohrmarke, Tätowierung oder Transponder, bei Ziegen ist auch eine Zweitmarkierung an der Fessel zulässig) versehen sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Schlachttiere, die jünger als 12 Monate sind und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind. Bei diesen genügt jeweils eine Ohrmarke, die mit dem Ländercode DE sowie der Betriebsnummer versehen ist. Ebenfalls ab 09.Juli 2005 wurde eine zentrale Datenbank (HI-Tier-Datenbank) eingeführt, an die - ähnlich der Schweinedatenbank - Stichtags- und Übernahmemeldungen abzugeben sind.
Aktuelle Änderungen: Ab 01.01.2010 geborene Schafe und Ziegen müssen mit je einem elektronischen und einem visuellen Kennzeichen versehen werden, die folgendermaßen gestaltet sein müssen:
1. Wird das elektronische Kennzeichen in Form eines Bolus oder einer Ohrmarke angebracht, muss als zweites visuelles Kennzeichen entweder eine Ohrmarke oder ein Fesselband verwendet werden; als Alternative dazu kann als zweites Kennzeichen auch eine Tätowierung dienen; diese ist aber nur bei Tieren zulässig, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gehen;
2. Schafe oder Ziegen, die mit einer visuellen Ohrmarke als erstes Kennzeichen versehen werden, müssen zwingend ein elektronisches Kennzeichnungsmedium als zweites Kennzeichen erhalten, entweder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke oder - für Tiere, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gehen, ein elektronisches Fesselband oder einen Transponder-Chip. Bei Schlachttieren unter 12 Monaten, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, ändert sich nichts gegenüber den o. g. Vorschriften. Meldekarten und Ohrmarken werden vom Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V. (LKV) ausgegeben.Weitere Informationen entnehmen interessierte Tierhalter der aid-Broschüre "Neue Kennzeichnungsvorschriften für Schafe und Ziegen" (erhältlich beim aid-Informationsdienst Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft e. V., siehe weiterführende Links)> Kennzeichnung von Equiden, HI-Tier-Datenbank:
Equiden, also Pferde, Esel, Maultiere und Mulis, die ab 01.07.2009 geboren werden, müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Verordnung (EG) Nr. 504/2008).Tiere, die vor dem 01.07.2009 geboren und nach geltendem Recht ordnungsgemäß gekennzeichnet und identifiziert sind, d. h. einen Equidenpass haben, müssen nicht gechipt werden. Besitzen die Tiere jedoch noch keinen Equidenpass zur Identifizierung, müssen auch Pferde, die bis einschließlich 30.06.2009 geboren sind, einen Mikrochip erhalten. Außerdem müssen die jeweiligen Identifizierungsdokumente in einer Datenbank (HI-Tier-Datenbank) registriert werden.
Tiere im Reiseverkehr (Hunde, Katzen, Frettchen):
Bestimmungen (Verordnung (EG) Nr. 998/2003). Die Vorschriften dienen dem Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut, einer in vielen beliebten Urlaubsländern (z. B. Türkei, Marokko, Ägypten, Indien, Mexiko) vorkommenden, für Mensch und Tier tödlich verlaufenden Erkrankung. Für Urlaubsreisende, die mit ihrem Vierbeiner ein Drittland besuchen wollen, gelten je nach Tollwut-Status des betreffenden Landes verschärfte Wiedereinreisebedingungen (Tollwutantikörpertest vor der Ausreise aus Deutschland). Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig vor Urlaubsantritt über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Grundsätzlich ist für die Wiedereinreise aus Drittländern eine von der vor Ort zuständigen Veterinärbehörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung bei Eintritt in die EU vorzulegen.Bitte beachten Sie: Hunde, Katzen und Frettchen im internationalen Reiseverkehr müssen zur eindeutigen Identifikation elektronisch (d. h. mit Mikrochip ISO-Norm 11784 oder 11785) gekennzeichnet sein. Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden.
Bitte kontaktieren Sie uns bei innergemeinschaftlichen Verbringungen und Exporten in Drittländer mind. 1 Woche vorher zur Terminvereinbarung!!Notwendige Unterlagen für die Ausstellung von amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen:
Für die Ausstellung eines amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses für Tiere im Reiseverkehr sind mitzubringen:
1. betreffendes Tier
2. EU-Heimtierausweis
Für Tiere, die in ein nicht gelistetes Drittland (beim Veterinäramt zu erfragen) ausreisen und später wieder in die EU zurückreisen, ist rechtzeitig (mind. 3 Monate vor Wiedereinreise in die EU) beim Haustierarzt eine Tollwut-Titer-Bestimmung durchführen zu lassen. Der Tierhalter hat die vom Drittland geforderten Unterlagen selbst mitzubringen. In der Regel sind diese über die entsprechenden Ländervertretungen oder per Internet erhältlich.
Entstehende Kosten Gesundheitsbescheinigungen sind gebührenpflichtig:
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis für Tiere (Hunde, Katzen, Frettchen, Vögel) im Reiseverkehr: € 8,50 pro Tier
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis für Pferde: € 6,50 pro Pferd zzgl. € -.35 pro gefahrenen Kilometer bei dauerhaften Verbringungen von Pferden fallen zusätzlich € 10.- Gebühr für die vorgeschriebene Meldung über TRACES (TRAde-Controll and Expert-System) an die zuständige Behörde im Bestimmungsland an.> Tierkörperbeseitigungs- und Nebenprodukterecht
Ein wichtiges Glied in der Kette seuchenverhindernder Maßnahmen stellt eine gut funktionierende Tierkörperbeseitigung dar. Sie dient der Entsorgung von toten Tieren, Schlachtabfällen, verdorbenen Lebensmitteln tierischer Herkunft und anderen Stoffen, die seuchenhygienisch bedenklich sein können. Aufgabe der Tierkörperbeseitigung ist der Gesundheitsschutz von Menschen, Tieren und der Umwelt vor Erregern übertragbarer Krankheiten und vor giftigen Stoffen, die von verendeten Tieren, Schlachtabfällen und verdorbenen Lebensmitteln tierischer Herkunft ausgehen. Dies geschieht durch eine aufwendige Sammlung und Verarbeitung der Tierkadaver und Schlachtabfälle. Dazu werden die gesammelten Materialien in den Tierkörperbeseitigungsanlagen bei einer Kerntemperatur von 133 °C und 3 Bar Druck über einen Zeitraum von 20 Minuten sterilisiert. Das bei der Verarbeitung entstehende Tiermehl, Tierfett und Blutmehl wird zur Zeit für die Gewinnung von Energie verbrannt. Im Rahmen der Tierkörperbeseitigung wird auch "spezifiziertes Risikomaterial" (SRM), in denen sich die Erreger von z.B. BSE befinden können, erfasst und verbrannt.
Für den Landkreis Miesbach ist die Tierkörperbeseitigungsanlage Berndt in Oberding, Landkreis Erding zuständig. Generell besteht für Tierhalter die Verpflichtung, tote Hunde, Katzen, Einhufer, Klauentiere, Geflügel und Kaninchen in einer Tierkörperbeseitigunganlage beseitigen zu lassen.
Ausnahme für Heimtiere: Einzelne Tierkörper von Hunden und Katzen, Kaninchen, Vögeln und Kleinnagern dürfen auf eigenem Gelände vergraben werden. Dies darf jedoch nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen geschehen. Dabei müssen die toten Tiere so tief eingegraben werden, dass sie von einer mindestens 50 cm starken Erdschicht bedeckt sind. Ansonsten besteht auch für Heimtiere die Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanlage.> Tierschutz und Tiergesundheit
Der Tierschutz gewinnt in der heutigen Gesellschaft einen immer höheren Stellenwert. Im Rahmen des Tierschutzes sind landwirtschaftliche Tierhaltungen, Schlachtbetriebe, Tiertransporte, Zoohandlungen, Zirkusbetriebe und andere gewerbliche Tierhaltungen wie Hunde- und Katzenzuchten, Reit- und Fahrbetriebe sowie Tierpensionen amtstierärztlich zu überwachen. Neben der allgemeinen Überwachung nimmt die Ermittlung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz viel Zeit in Anspruch.
Für gewerbliche Tierhaltungen (z. B. Tierpensionen, Hunde- und Katzenzuchten, Reit-und Fahrbetriebe) ist eine tierschutzrechtliche Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit notwendig. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag (ein entsprechendes Formular ist beim Veterinäramt erhältlich, siehe auch weiterführende Links). Diesem Antrag ist, wenn bereits vorhanden, eine einschlägige Sachkundebescheinigung beizulegen. Außerdem sind ein Allgemeines Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei der Wohnortgemeinde zu beantragen. Tiertransporte unterliegen strengen Vorschriften. Sie erfordern die Prüfung der Transportfahrzeuge und der Plausibilität beigefügter Transportpläne (Transportroute, Transportdauer), der Ladedichte, die Überwachung der Transportfähigkeit der zu transportierenden Tiere und des Gesundheits- und Seuchenstatus der Herkunftsbestände.'
Gewerbliche Viehhändler und Tiertransporteure müssen sowohl über eine Zulassung als auch über einen Befähigungsnachweis nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen und ein Transport-, Vieh- und Desinfektionskontrollbuch führen. Außerdem muss an den Transportfahrzeugen an gut sichtbarer Stelle die Angabe "Lebende Tiere" sowie ein Symbol für lebende Tiere und zusätzlich die Fläche und die Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes angegeben sein. Auch jede andere Person (z. B. Landwirte), die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Tiere über eine Distanz von über 65 km transportiert, bedarf einer Zulassung und eines Befähigungsnachweises nach der o. g. Europäischen Tierschutztransportverordnung (EG) Nr. 1/2005. Zur Erlangung des Befähigungsnachweises ist je nach Aus- bzw. Vorbildung ein ein- oder zweistündiger oder ein dreitägiger Lehrgang zu besuchen. Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag (Formular siehe unter weiterführende Links) hin nach Überprüfung der geforderten Voraussetzungen erteilt.
> Aktuelle Änderungen:
> Weiterführende Links
über Amtstierärzte
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Bundesministerium für Gesundheit
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
FLI - Friedrich-Loeffler-Institut
PEI - Paul-Ehrlich-Institut
RKI - Robert-Koch-Institut
Verbraucherschutzinformationssystem der Bayerischen Staatsregierung
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz
LKV - Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V.
Cross Compliance - Broschüren und Checklisten (Information des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten )
EU-Heimtierpass (Information der Bundestierärztekammer)
Reiseverkehr mit Heimtieren – Gelistete Drittländer
Hinweise zur Kennzeichnung von Rindern (Information der Europäischen Union)
Hinweise zur Kennzeichnung von Schweinen (Information der Europäischen Union)
Hinweise zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (Information der Europäischen Union)
Übersicht der Kennzeichnungsmethoden bei Schafen und Ziegen [PDF: 21 KB]
Hinweise zur Kennzeichnung von Equiden (Information der Europäischen Union)
Bayerische Tierseuchenkasse
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz
aid-Informationsdienst
- Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises - (PDF / 14 KB)
- Antrag auf Erlaubnis zum Handeln und Züchten von Sittichen und Papageien gemäß §17g TSG - (PDF / 35 KB)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 TierSchG - (PDF / 56 KB)
- Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer (Typ1 oder2) - (PDF / 14 KB)
- Antrag auf Zulassung einer Biogasanlage - (PDF / 14 KB)
- Rinder: Ausnahmegenehmigung Mastrinder - (PDF / 15 KB)
- Rinder: Verbringen von Rindern in BHV1 freie Region - (PDF / 28 KB)
- Übersicht der Kennzeichnungsmethoden bei Schafen und Ziegen - (PDF / 21 KB)
Frau Dr. Marion Geier Telefon: 08025 704-323
Frau Bettina Rankl Telefon: 08025 704-375
Herr Thomas Graf Telefon: 08025 704-434