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Kurzzeitkennzeichen

Sie möchten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug eine Probe- oder Überführungsfahrt innerhalb Deutschlands durchführen, dann benötigen Sie hierzu ein Kurzzeitkennzeichen.

Probefahrt:

  • Die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges.

Überführungsfahrt:

  • Die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.

Die Zulassung erfolgt befristet. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (ab Antragstellung, eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich), maximal fünf Tage, darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden

Für das Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung vorhanden sein.
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem an grenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Verkehrsunsichere Fahrzeuge sind von dieser Regelung ausgenommen.

Das Fahrzeug muss außerdem einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung besitzen. Liegt keine Betriebserlaubnis vor, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder in einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

Als Nachweis einer BE gelten:

  • Übereinstimmungsbescheinigung (in Papierform notfalls als Zweitschrift vom Hersteller)
  • Datenbestätigung des Herstellers
  • Bescheinigung über Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges
  • Gutachten (bisher § 21 StVZO) (sofern die vorangegangenen Dokumente nicht existieren)

Notwendige Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bei ausländischen Fahrzeugen müssen immer die Originaldokumente vorgelegt werden
  • Versicherungsbescheinigung (gem. § 16a Abs. 1 FZV)
  • gültige Hauptuntersuchung (auf ZBl I oder Prüfbericht)
  • gültiger original Personalausweis oder original Reisepass mit zusätzlicher Meldebescheinigung
  • Bei Zulassung durch Dritte noch Ausweis / Pass des Bevollmächtigten, sowie eine schriftliche Vollmacht des Halters (auch bei Ehegatten erforderlich)

Zusätzlich bei Firmen:

  • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person/en (Geschäftsführer, Prokurist)

Bei Vereinen:

  • Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)

Bei Minderjährigen:

  • Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/Sterbeurkunde)

Kontaktinformationen:

  • Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist nur nach persönlicher Vorsprache oder durch Vollmacht möglich.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Kosten und Gebühren:

  • ca. 15 €, zuzüglich Kennzeichenschild(er)