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Außerbetriebsetzung (AB)

Ist das Fahrzeug in zugelassenem Zustand bereits ins Ausland verbracht, sind Fahrzeugbrief und -schein sowie Kennzeichenschilder vorzulegen. Ersatzweise gilt eine Bescheinigung der ausländischen Behörde in deutscher Sprache, dass die Papiere eingezogen und Kennzeichen entstempelt wurden.

Wichtige Hinweise:

Das Fahrzeug darf während der außer Betrieb gesetzten Zeit nicht auf öffentlichem Grund stehen und nicht am Straßenverkehr teilnehmen.
Die FZV sieht vor, dass bei jeder Außerbetriebsetzung das bisherige Kennzeichen wieder frei wird. Beachten Sie bitte, dass mit der Neuregelung das bisher zugeteilte Kennzeichen sofort bei der Außerbetriebsetzung entfällt. Es besteht die Möglichkeit, das bestehende Kennzeichen für eine spätere Wiederinbetriebnahme (selbes Fahrzeug auf selben Halter), als “Verbleibskennzeichen“ zu reservieren. Die Reservierung ist kostenpflichtig und kann nur am Tag der Außerbetriebsetzung, schriftlich bei der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde gestellt werden. Das Kennzeichen wird dann befristet reserviert.
Die Zollverwaltung und die Versicherung werden durch die Zulassungsbehörde von der AB informiert.

Notwendige Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder
  • ggf. Verwertungsnachweis
  • Personalausweis oder Pass des Halters und ggf. des Vorsprechenden

Kontaktinformationen:

  • persönlich
  • Dritte

Gesetzliche Grundlagen:

  • Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugVO)

Kosten und Gebühren:

  • ca. 10 €