Politik, Wirtschaft & Tourismus
Der Landkreis Miesbach ist rechtlich eine kommunale Gebietskörperschaft, wie im Bundesland Bayern weitere 70 Landkreise. Er wird nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung von seinen dazu bestimmten Organen geführt.
Seine Organe sind der
- Kreistag, die durch das Volk alle sechs Jahre gewählte Vertretung
- Landrat als Leiter der Kreisverwaltung und als Vorsitzender des Kreistags
- Kreisausschuss zur Erledigung der ihm unmittelbar zugewiesenen Aufgaben nach der Landkreisordnung
Der Landkreis unterstützt seine Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Lastenausgleich bei. Er erfüllt öffentliche Aufgaben, die die Möglichkeiten der einzelnen Gemeinden übersteigen. Der Landkreis, der unmittelbar kein eigenes Steuerrecht besitzt, erhält dafür einen Anteil der Gemeinden an ihren Einnahmen, die Kreisumlage. Sie liegt (Stand 2008) bei 52 Prozentpunkten.
Die Aufgaben des Landkreises sind eigene („eigener Wirkungskreis“) oder vom Staat übertragene Angelegenheiten. Im eigenen Wirkungskreis befasst sich der Landkreis mit Belangen, die sein Kreisgebiet betreffen. Hier schafft er in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Gemeindebewohner erforderlich sind. Dabei wird zwischen Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben unterschieden. Zu den Pflichtaufgaben gehören insbesondere der Bau und der Unterhalt der Kreisstraßen, die Einrichtung von Krankenhäusern, die Sachaufwandsträgerschaft für die weiterführenden Schulen und die Schülerbeförderung, die Jugend- und Sozialhilfe, die Organisation des landkreisbezogenen öffentlichen Personennahverkehrs, die Förderung der Landschaftspflege und die Abfallwirtschaft. Freiwillige Aufgaben betreffen beispielsweise die Sportförderung, die Kulturpflege, soziales Engagement, aber auch Wirtschafts- und Tourismusförderung. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handelt der Landkreis nach eigenem Ermessen, er ist nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Der übertragene Wirkungskreis des Landkreises umfasst die staatlichen Aufgaben, die ihm Gesetze zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweisen. Hierzu gehören zum Beispiel der Erlass sicherheitsrechtlicher Verordnungen, die Fleischbeschau, Leistungen nach dem Wohngeld- und Unterhaltsicherungsgesetz und die Organisation des Katastrophen- und des Rettungsdienstes.
Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Landratsamtes als Staatsbehörde. Hier liegt die Zuständigkeit, beispielsweise bei der Erteilung von Baugenehmigungen, beim Landrat und nicht dem Kreistag.
Die 71 bayerischen Landkreise haben sich freiwillig zu einem Spitzenverband, nämlich dem
“Bayerischer Landkreistag“ zusammengeschlossen, insbesondere um die gemeinsamen Interessen der bayerischen Landkreise gegenüber dem Gesetzgeber und den Ministerien zu vertreten. Präsident dieser Institution ist seit Mai 2010 unser Landrat Jakob Kreidl.
Um die regionale Wirtschaft zu stärken, wurde 2007 die
»SMG Standortmarketing-Gesellschaft Landkreis Miesbach mbh« gegründet.
Zur Fremdenverkehrsförderung wurde der
»Tourismusverband Alpenregion Tegernsee-Schliersee e.V.«, -kurz ATS- gegründet .