Waffen-/Sprengstoffrecht
Seit der Waffenrechtsreform 1972 benötigt man zum Besitz einer Schusswaffe eine be-sondere Berechtigung: die Waffenbesitzkarte.
Erstmalig im Europäischen Raum erfolgte zum Stichtag: 30.06.1973 in der BRD eine (Ge-samt-)Erhebung des privaten Waffenbesitzes und -unter Amnestiewirkung für den Besitz-erwerb sowie in amtlicher Bestätigung der erfolgten Besitzstands-Anmeldung- die erstmalige Erteilung der Besitzberechtigung in Form der (persönlichen) Waffenbesitzkarte unter Anle-gung/Führung eines persönlichen Waffenregisters bei Ihrem Landratsamt/Ihrer kreisfreien Stadt (Waffenbehörde). Die Waffengesetzänderung 2009 legt fest, dass diese örtlich geführten Waffenregister ab dem Jahre 2012 ein zentrales Nationales Waffenregister für die gesamte BRD übernommen bzw. zusammengeführt werden.
Fast alle Europäischen Länder haben seit 1973 für sich den selben Standard geschaffen und länderübergreifende Regelungen mit der „Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein-schaften über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen“ festgelegt.
Erstmalig im Europäischen Raum erfolgte zum Stichtag: 30.06.1973 in der BRD eine (Ge-samt-)Erhebung des privaten Waffenbesitzes und -unter Amnestiewirkung für den Besitz-erwerb sowie in amtlicher Bestätigung der erfolgten Besitzstands-Anmeldung- die erstmalige Erteilung der Besitzberechtigung in Form der (persönlichen) Waffenbesitzkarte unter Anle-gung/Führung eines persönlichen Waffenregisters bei Ihrem Landratsamt/Ihrer kreisfreien Stadt (Waffenbehörde). Die Waffengesetzänderung 2009 legt fest, dass diese örtlich geführten Waffenregister ab dem Jahre 2012 ein zentrales Nationales Waffenregister für die gesamte BRD übernommen bzw. zusammengeführt werden.
Fast alle Europäischen Länder haben seit 1973 für sich den selben Standard geschaffen und länderübergreifende Regelungen mit der „Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein-schaften über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen“ festgelegt.
>Wichtige Hinweise für waffenrechtliche Sonderfälle (es empfiehlt sich eine telefonische oder persönliche Rückfrage bei Ihrem Sachbearbeiter für Waffenrecht beim Landratsamt):
Waffenbesitzer die ins Ausland verziehen, müssen der zuletzt für sie zuständigen Waffenrechtsbehörde den Auslandswohnsitz bzw. die neue Auslandsadresse unaufgefordert mitteilen.
Das Ein- und Ausführen (Verbringen) von Waffen bedarf der (vorherigen !) Erlaubnis durch Ihre Waffenrechtsbehörde – die An- bzw. Abmeldung der Waffe(n) ist davon unabhängig zu leisten (insoweit also zusätzlich).
>weitere Informationen
Ansprechpartner:
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