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Foto Landkreis Miesbach

Widerspruch Unterhalt und Ausbildungsförderung

 

>Ausbildungsförderung

Hier gibt es Informationen zum neuen BAFÖG.
Ein Anspruch auf BAföG hängt im Wesentlichen davon ab, ob eine Ausbildung überhaupt förderungsfähig ist und ob die persönlichen Voraussetzungen des Auszubildenden erfüllt sind.Beim Landratsamt Miesbach - Amt für Ausbildung - werden, sofern die örtliche Zuständigkeit nach § 45 BAföG vorliegt, Ausbildungen an Fachhochschulen, Akademien, Abendschulen, Kollegs, Fachschulen, Fachoberschulen gefördert. Darüber hinaus ist auch der Besuch einer allgemein bildenden Schule ab der 10.Klasse, z.B. an einem Gymnasium förderfähig.Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für eine einzige berufsbildende Ausbildung mit berufsqualifizierendem Abschluss gewährt.Hierbei sind die Vorschriften der §§ 1 bis 7 BAföG zu beachten.Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, wie Staatsangehörigkeit, Eignung und Alter des Auszubildenden ( §§ 8 bis 10 BAföG) wird Ausbildungsförderung  für den Lebensunterhalt und die Ausbildung ( Bedarfe nach §§ 12 bis 14 b BAföG) geleistet.Auf den Bedarf sind Einkommen ( §§ 21-25 BAföG ) und Vermögen (§§ 26-30 BAföG) des Auszubildenden, ggf, seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen.Neben dem BAföG werden ebenso berufliche Aufstiegsfortbildungen im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG), auch „Meister-BAföG“ genannt, unterstützt.

>Unterhalt

Mit der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sowie der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch- Zwölftes Buch- ( SGB XII) gehen unterhaltsrechtliche Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, welche die leistungsbeziehende Person gegenüber einer anderen Person hat, auf den Leistungsträger über.Hierbei gelten die Vorschriften der §§ 33 SGB II und 94 SGB XII.Dabei handelt es sich z.B. um Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zwischen verheirateten oder getrennt lebenden Personen nach den Vorschriften der §§ 1360 ff. BGB sowie um Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt oder auf Ansprüche auf Verwandtenunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB.Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen werden die Unterhaltspflichtigen zunächst mit einer Rechtswahrungsanzeige informiert und um Auskunft ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten. Anschließend erfolgt eine Unterhaltsberechnung und ggf. eine Unterhaltsforderung.

>Widerspruch SGB II

Widerspruchs- und Klagebearbeitung richten sich nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).Das Landratsamt Miesbach- Fachbereich Arbeit und Soziales- ist als zugelassener Kommunaler Träger nach § 85 Abs. 2 SGG in Verbindung mit §§ 36,6,6a,6b SGB II für die Entscheidung des Widerspruches zuständig. Das Widerspruchsverfahren oder auch Vorverfahren genannt, ist grundsätzlich vor Erhebung einer Anfechtungsklage durchzuführen.Mit der Einlegung eines Widerspruches werden Zulässigkeit, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes (Bescheid) überprüft.Ein Widerspruch ist grundsätzlich nach § 84 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachbereich Arbeit und Soziales einzureichen. Ist ein Widerspruch begründet, wird ihm abgeholfen, andernfalls ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diese Entscheidungen sind nach § 88 Abs. 2 SGG innerhalb von drei Monaten zu treffen.Mit Erlass eines Widerspruchsbescheides ist das Vorverfahren abgeschlossen.Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht München einzulegen.


Ansprechpartner:
 
Fachbereich Arbeit und Soziales
Münchner Str. 3
83714 Miesbach
Telefon:
08025 704-470

FAX:
08025 704-380

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