Seiteninhalt

Anlagen an Gewässern

Unter dem Begriff „Anlagen an Gewässern“ sind insbesondere Gebäude, Brücken und Stege, aber auch die Kreuzung eines Flusses oder Baches mit Leitungen aller Art (z. B. Strom, Erdgas, Kanal o. ä.) zu verstehen. Auch das Setzen einer Boje im See als Bootsliegeplatz fällt unter diesen Begriff.

Nach Art. 20 Bayer. Wassergesetz - BayWG - dürfen Anlagen an Gewässern nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Miesbach) errichtet oder wesentlich geändert werden.

Genehmigungspflicht besteht dann, wenn die Anlagen weniger als 60 m von der Uferlinie entfernt sind oder die Unterhaltung und den Ausbau des Gewässers beeinträchtigen können bzw. in eingedeichten Gebieten errichtet werden sollen.

Die Antragstellung kann formlos erfolgen, das Vorhaben ist zu erläutern und planerisch ausreichend darzustellen (Vorlage der Antragsunterlagen jeweils in 4-facher Ausfertigung).

Für die Vergabe von Bojen gibt es eine Besonderheit:

  • Wer sich um einen Bojenliegeplatz auf dem Tegernsee oder Schliersee bewerben möchte, muss sich in eine Vormerkliste eintragen lassen, die sowohl beim Landratsamt Miesbach als auch beim Seeeigentümer, der Bayer. Schlösser- und Seenverwaltung, Außenstelle Chiemsee, geführt wird. Aufgrund der zahlreichen Interessenten beträgt die Wartezeit bis zur Zuteilung derzeit leider etwa 3 bis 5 Jahre.
  • Die Laufzeit für eine genehmigte Boje beträgt dann 7 Jahre. Nach dieser Zeit kann dann wieder ein anderer Bewerber zum Zuge kommen (Rotationsprinzip).