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Kfz-Zulassung


Erweiterte Zuständigkeit

Wenn Sie Ihren Hauptwohn- bzw. den Sitz Ihres Betriebes in einem der 12 Landkreise

Altötting / Bad Tölz - Wolfratshausen / Berchtesgadener Land / Garmisch-Partenkirchen / Mühldorf am Inn / München (außer München-Stadt!!) / Rosenheim (Landkreis und Stadt) / Starnberg / Traunstein haben, können Sie im Rahmen der sogenannten erweiterten Zuständigkeit folgende Zulassungsvorgänge bei der Zulassungsbehörde im Landratsamt Miesbach abwickeln:

  • Zulassung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
  • Ummeldungen mit und ohne Halterwechsel
  • Außerbetriebsetzungen
  • Wiederzulassung auf den bisherigen Halter
  • Zuteilung von Saison- oder H-Kennzeichen
  • Änderung von Halter- und Fahrzeugdaten
  • Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen

Umgekehrt können Sie mit Hauptwohn- oder Betriebssitz im Landkreis Miesbach diese Zulassungsvorgänge bei den oben genannten Zulassungssstellen durchführen lassen.

Die Fahrzeuge erhalten dabei weiterhin ein Kennzeichen der für Ihren Wohnort / Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde. Die Kennzeichenbindung und somit auch die Zuständigkeit der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde bleibt bestehen. Allderdings werden auf den Kennzeichen die Siegellaketten der Zulassungsbehörde angebracht, die den Zulassungsvorgang durchgeführt hat. Durch den elektronischen Datenaustausch über das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erfolgt eine unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für den Wohnort / Betriebsstätte des Fahrezughalters zuständige Zulassungsbehörde. (auch an Zollverwaltung und Versicherung)

Bei Reservierung eines Wunschkennzeichens über die Homepage (oder telefonsich) bei der Zulassungsbehörde Ihres Wohnortes / Betriebssitzes wird eine PIN-Nummer vergeben, welche Sie unbedingt zur Zulassung mitbringen müssen!

Bitte beachten Sie, dass wir Anträge zurückstellen oder ablehnen und an die zuständige Zulassungsbehörde verweisen müssen, sofern KFZ-Steuer- oder Gebührenrückstände bestehen.

Zuteilung von roten Dauerkennzeichen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dürfen wir im Rahmen der erweiterten Zuständigkeit nicht durchführen.