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Gewässerunterhaltung

Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss.

Diese Aufgabe obliegt bei Gewässern I. Ordnung (Tegernsee, Mangfall, Schliersee) sowie ausgebauten Wildbachstrecken dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim; bei Gewässern II. Ordnung den Bezirken ( in unserem Landkreis gibt es kein Gewässer II. Ordnung); bei Gewässern III. Ordnung (alle sonstigen Flüsse und Bäche - also auch nicht ausgebaute Wildbachstrecken - im Landkreis) den Gemeinden als eigene Aufgabe.

Abweichungen hiervon sind möglich, beispielsweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auch durch Übertragung der Unterhaltungslast auf andere Beteiligte durch das Landratsamt Miesbach, wenn die Unterhaltung allein deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.