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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Heizölverbrauchsanlagen mussen gemäß den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – so beschaffen, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung von Gewässern – dazu zählt auch nicht freigelegtes Grundwasser – nach menschlichem Ermessen nicht zu befürchten ist.

Hierzu sieht der Gesetzgeber Prüfpflichten durch einen zugelassenen Sachverständigen vor.
Im speziellen Fall wird unterschieden

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