Heilpraktiker
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt (approbiert) zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis (§ 1 Heilpraktikergesetz (HPrG)).
Damit die Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann, muss die antragstellende Person an einer gesundheitsamtlichen Überprüfung („Kenntnisüberprüfung“) teilnehmen. Diese findet für den Landkreis Miesbach zentral beim Landratsamt München statt. Die Überprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Teil.
Die gesundheitsamtlichen schriftlichen Überprüfungen finden zwei Mal jährlich wie folgt statt:
- dritter Mittwoch im März (Anmeldung vom 01.07. bis 15.12. des Vorjahres)
- zweiter Mittwoch im Oktober (Anmeldung vom 01.01. bis 15.06. des laufenden Jahres)
Weitere Informationen zur Prüfung finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes München.
Die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 5 Heilpraktikergesetz).
Antragsstellung/notwendige Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis
- beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder persönliche Vorlage des Originals
- Nachweis über den mindestens erforderlichen abgeschlossenen Hauptschulabschluss im Original
- kurzgefasster, tabellarischer Lebenslauf
Bitte geben Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen - soweit bereits vorhanden - im Landratsamt Miesbachab. Sie werden mit Antragseingang zur Prüfung angemeldet.
Folgende Unterlagen müssen nach Aufforderung (d. h. wenn Sie einen Prüfungsplatz zugesichert bekommen) außerdem eingereicht werden:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate),
bei der Wohnsitzgemeinde des Antragsstellers zu beantragen - ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgehen sollte, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht für die Berufsausübung geeignet sind
Kosten
- Heilpraktikererlaubnis: 200 €
- Gesundheitsamtliche Überprüfung seitens des Landratsamtes München: ca. 350 €
- Schmuck-Urkunde: 25 €
- Ablehung: 75 €
- zuzüglich Postauslagen nach Bedarf
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