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Gemeinde:
Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen, -abmeldungen

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes (oder auch einer Zweigniederlassung bzw. unselbstständigen Zweigstelle) beginnt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen. Gleiches gilt, wenn der Betrieb aufgegeben oder geändert wird. (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))

Anzeigepflichtig ist demnach:

  • der Beginn des Betriebes (auch einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle)
  • die Verlegung des Betriebes (innerhalb des Gemeindegebietes) sowie jede wesentliche Änderung der gewerblichen Tätigkeit
  • die Aufgabe oder Verlegung außerhalb des Gemeindegebietes oder wenn sich der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich ändert

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch der Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person.

Zuständigkeit:

  • Zuständig ist die Gemeinde in welcher sich der Gewerbebetrieb befindet/befunden hat.
  • Hinweis: Gewerbemeldungen sind nicht beim Landratsamt anzuzeigen.

Kosten:

  • Die jeweilige Gebühr legt die Gemeinde in eigener Zuständigkeit fest.

Weitere Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass die Gewerbemeldung „gleichzeitig“ mit Beginn, Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit erstattet werden muss. „Gleichzeitig“ bedeutet in der Regel innerhalb einer Woche nach Beginn, Änderung oder Aufgabe des Betriebes.

Bitte erstatten Sie Ihre Gewerbemeldung bei der zuständigen Gemeinde daher rechtzeitig, da verspätete Gewerbemeldungen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.

Die Gewerbemeldung an sich sagt noch nichts darüber aus, ob das Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt werden darf. Insbesondere ersetzt sie nicht etwaige erforderliche Erlaubnisse (z.B. Gaststättenerlaubnis, Maklererlaubnis, Eintragung in die Handwerksrolle etc.).