Der Brandschutz beinhaltet alle Maßnahmen,
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen über einzelne Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes und Ihren passenden Ansprechpartner.
Das Online-Meldeportal www.daxenfeuer.de unterstützt dabei, per Notruf gemeldete Rauchentwicklungen oder Feuer besser einschätzen zu können und so Falschalarmierungen zu vermeiden. Jeder, der ein Brauchtumsfeuer oder ein Daxenfeuer im Landkreis Rosenheim, im Landkreis Miesbach oder im Bereich der Stadt Rosenheim plant und eine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung dafür hat, kann dort Daxenfeuer, Brauchtumsfeuer oder auch sonstige Zweckfeuer kostenfrei, schnell und einfach online melden.
Wichtig: Dieser Meldeweg ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung der Gemeinde und ist für die Bürgerinnen und Bürger freiwillig.
Der anlagentechnische Brandschutz ist dem vorbeugenden Brandschutz zugeordnet. Er umfasst alle Maßnahmen, welche durch Nutzung besonderer Anlagen und technischer Hilfsmittel sowohl präventiv (z. B. Brandmeldeanlagen) als auch operativ (z. B. Begrenzung und/oder Verhinderung der Brandausbreitung) wirken.
In den Landkreisen Miesbach und Rosenheim sowie der Stadt Rosenheim wurden einheitliche Technische Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen (TAB Rosenheim) und Technische Anschlussbedingungen für digitale Gebäudefunkanlagen eingeführt.
Diese finden Sie auf der Homepage der Stadt Rosenheim. Wenn Sie dem nachfolgenden Link folgen, werden Sie automatisch weitergeleitet.
Informationen und Antragsformulare zu Brandmelde- und Gebäudefunkanlagen
Ihr Ansprechpartner für den Landkreis Miesbach:
Im Landkreis Miesbach engagieren sich etwa 2000 aktive, ehrenamtliche Feuerwehrkräfte in 36 Freiwilligen Feuerwehren. Darüber hinaus befindet sich im Landkreis eine anerkannte Werksfeuerwehr.
Die Freiwilligen Feuerwehren gehören dem abwehrenden Brandschutz an und sind Einrichtungen der Gemeinden. Es ist die Aufgabe der Gemeinde, die Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Zu den Aufgaben der Feuerwehren gehören der klassische Brandschutz, der technische Hilfsdienst sowie das Stellen von Sicherheitswachen bei Veranstaltungen.
Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr kann man grundsätzlich ab zwölf Jahren werden. Über die Aufnahme neuer Feuerwehrleute entscheidet in jedem Einzelfall der Kommandant der örtlichen Feuerwehr. Konkrete Informationen über die Feuerwehr in Ihrem Wohnort können Sie bei Ihrer Gemeinde erhalten.
Das Landkreisgebiet wurde in drei Feuerwehrinspektionsbereiche eingeteilt:
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Bei den Schornsteinfegertätigkeiten wird zwischen den hoheitlichen und freien Tätigkeiten unterschieden.
Seit dem Jahr 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer den Schornsteinfeger für fast alle anfallenden Schornsteinfegerarbeiten frei wählen (sog. freie Tätigkeiten). Ausnahme hiervon bilden die sog. hoheitlichen Tätigkeiten. Diese werden von den vom Staat bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern durchgeführt.
Den für Sie zuständigen Kaminkehrer finden Sie über die folgende Suchfunktion: Kaminkehrerbezirke.
Zu den hoheitlichen Tätigkeiten gehören:
Jede neue, erneuerte oder geänderte Feuerungsanlage (z.B. Einbau einer neuen Feuerstätte, eines Schornsteins / einer Abgasleitung, Sanierung eines Schornsteins), ist vor Inbetriebnahme durch den bevollmächtigten Schornsteinfeger begutachten zu lassen. Die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit dieser Feuerungsanlagen wird im Anschluss von dem bevollmächtigten Schornsteinfeger bescheinigt. Auch diese Abnahmebescheinigung ist ein kostenpflichtiges Dokument, welche sorgfältig aufbewahrt werden sollte.
Zur Durchführung der o. g. Tätigkeiten ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) verpflichtet. Gleichzeitig ist der Eigentümer gesetzlich verpflichtet, die Durchführung dieser hoheitlichen Tätigkeiten zu dulden (d. h. auch das Betreten des Grundstücks, der erforderlichen Räume durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger).
Für die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten (z. B. Immissionsschutzmessungen, Kehrarbeiten, Abgaswegeüberprüfungen und Beratungen) kann der Haus- oder Wohnungseigentümer einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger nach seiner Wahl beauftragen (auch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger). Im Aufgabenbereich der Freien Tätigkeiten, arbeiten die Schornsteinfeger als selbstständige Handwerksmeister.
Zu beachten ist, dass der Haus- oder Wohnungsbesitzer die Verantwortung dafür trägt, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten fristgerecht durchgeführt werden.
Eine Selbstvornahme aller oder einzelner Schornsteinfegerarbeiten durch den Eigentümer selbst ist grundsätzlich unzulässig.
Sie verfügen über einen Zugang zum geschützten Bereich (z. B. als Feuerwehrkommandant)?
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