Brandschutz

Der Brandschutz beinhaltet alle Maßnahmen,

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen über einzelne Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes und Ihren passenden Ansprechpartner.

Meldeplattform für geplante Feuer

Das Online-Meldeportal www.daxenfeuer.de unterstützt dabei, per Notruf gemeldete Rauchentwicklungen oder Feuer besser einschätzen zu können und so Falschalarmierungen zu vermeiden. Jeder, der ein Brauchtumsfeuer oder ein Daxenfeuer im Landkreis Rosenheim, im Landkreis Miesbach oder im Bereich der Stadt Rosenheim plant und eine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung dafür hat, kann dort Daxenfeuer, Brauchtumsfeuer oder auch sonstige Zweckfeuer kostenfrei, schnell und einfach online melden.

Wichtig: Dieser Meldeweg ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung der Gemeinde und ist für die Bürgerinnen und Bürger freiwillig.

Anlagentechnischer Brandschutz

Der anlagentechnische Brandschutz ist dem vorbeugenden Brandschutz zugeordnet. Er umfasst alle Maßnahmen, welche durch Nutzung besonderer Anlagen und technischer Hilfsmittel sowohl präventiv (z. B. Brandmeldeanlagen) als auch operativ (z. B. Begrenzung und/oder Verhinderung der Brandausbreitung) wirken.

In den Landkreisen Miesbach und Rosenheim sowie der Stadt Rosenheim wurden einheitliche Technische Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen (TAB Rosenheim) und Technische Anschlussbedingungen für digitale Gebäudefunkanlagen eingeführt.

Diese finden Sie auf der Homepage der Stadt Rosenheim. Wenn Sie dem nachfolgenden Link folgen, werden Sie automatisch weitergeleitet.

Informationen und Antragsformulare zu Brandmelde- und Gebäudefunkanlagen

Ihr Ansprechpartner für den Landkreis Miesbach:

Telefon: 08025 704-2424
Fax: 08025 1433
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Feuerwehr

Daten und Fakten

Im Landkreis Miesbach engagieren sich etwa 2000 aktive, ehrenamtliche Feuerwehrkräfte in 36 Freiwilligen Feuerwehren. Darüber hinaus befindet sich im Landkreis eine anerkannte Werksfeuerwehr. 

Eine Aufgabe der Gemeinde

Die Freiwilligen Feuerwehren gehören dem abwehrenden Brandschutz an und sind Einrichtungen der Gemeinden. Es ist die Aufgabe der Gemeinde, die Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).

Tätigkeitsfeld

Zu den Aufgaben der Feuerwehren gehören der klassische Brandschutz, der technische Hilfsdienst sowie das Stellen von Sicherheitswachen bei Veranstaltungen.

Alarmierung

Mit der gewählten Notrufnummer 112 werden Sie automatisch mit der Integrierten Leitstelle (ILS) Rosenheim verbunden. Diese führt alle Alarmierungen im Bereich des Rettungsdiestes sowie der Feuerwehr durch.

Nähere Informationen zur Integrierten Leitstelle finden Sie auf der Internetseite der Stadt Rosenheim.

Mitgliedschaft

Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr kann man grundsätzlich ab zwölf Jahren werden. Über die Aufnahme neuer Feuerwehrleute entscheidet in jedem Einzelfall der Kommandant der örtlichen Feuerwehr. Konkrete Informationen über die Feuerwehr in Ihrem Wohnort können Sie bei Ihrer Gemeinde erhalten.

Feuerwehrinspektionsbereiche im Landkreis

Das Landkreisgebiet wurde in drei Feuerwehrinspektionsbereiche eingeteilt:

  • Feuerwehrinspektion 1 (Miesbach)
  • Feuerwehrinspektion 2 (Holzkirchen)
  • Feuerwehrinspektion 3 (Tegernsee)
Die räumliche Aufteilung mit der Zuordnung der Feuerwehren ist in der unten stehenden Grafik dargestellt:

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Ihr Ansprechpartner:

Telefon: 08025 704-2422
Fax: 08025 1433
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Kaminkehrer

Bei den Schornsteinfegertätigkeiten wird zwischen den hoheitlichen und freien Tätigkeiten unterschieden.

Hoheitliche Tätigkeiten

Seit dem Jahr 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer den Schornsteinfeger für fast alle anfallenden Schornsteinfegerarbeiten frei wählen (sog. freie Tätigkeiten). Ausnahme hiervon bilden die sog. hoheitlichen Tätigkeiten. Diese werden von den vom Staat bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern durchgeführt. 

Den für Sie zuständigen Kaminkehrer finden Sie über die folgende Suchfunktion: Kaminkehrerbezirke.

Zu den hoheitlichen Tätigkeiten gehören:

Zur Durchführung der o. g. Tätigkeiten ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) verpflichtet. Gleichzeitig ist der Eigentümer gesetzlich verpflichtet, die Durchführung dieser hoheitlichen Tätigkeiten zu dulden (d. h. auch das Betreten des Grundstücks, der erforderlichen Räume durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger).

Freie Tätigkeiten

Für die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten (z. B. Immissionsschutzmessungen, Kehrarbeiten, Abgaswegeüberprüfungen und Beratungen) kann der Haus- oder Wohnungseigentümer einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger nach seiner Wahl beauftragen (auch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger). Im Aufgabenbereich der Freien Tätigkeiten, arbeiten die Schornsteinfeger als selbstständige Handwerksmeister.

Zu beachten ist, dass der Haus- oder Wohnungsbesitzer die Verantwortung dafür trägt, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten fristgerecht durchgeführt werden.

Eine Selbstvornahme aller oder einzelner Schornsteinfegerarbeiten durch den Eigentümer selbst ist grundsätzlich unzulässig.

Ansprechpartnerin:

Telefon: 08025 704-2416
Fax: 08025 704-72440
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Login geschützter Bereich

Sie verfügen über einen Zugang zum geschützten Bereich (z. B. als Feuerwehrkommandant)?

Mit dem folgenden Link gelangen Sie direkt zu den Inhalten:

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