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Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF)

Die Einkommensorientierte Zusatzföderung, kurz EOF genannt, ist ein laufender Zuschuss zur Wohnkostenentlastung für Mieter von Sozialwohnungen, die im Fördermodell der Einkommensorientierten Förderung von Bauträgern errichtet wurden.

Im Rahmen der Einkommensorientierten Zusatzförderung werden die „höchstzulässige Miete“ (= Miete, die die Vermieter erhalten) und die für den berechtigten Personenkreis „zumutbare Miete“ festgelegt. Die Differenz wird auf Antrag als "Zusatzförderung" an die Mieter ausbezahlt.

Die Zusatzförderung wird auf einen Monatsbetrag pro Quadratmeter festgelegt. Dieser ergibt sich aus der Höhe des bereinigten Jahreseinkommens des gesamten Haushalts und der entsprechenden Zuordnung in die zutreffende Einkommensstufe. Haushalte der Einkommensstufe I erhalten die volle Zusatzförderung. Haushalte der Stufen II bis III erhalten diese vermindert um jeweils 1 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Überschreitet das Einkommen die Stufe III, entfällt die Zusatzförderung.

Dadurch wird vermieden, dass Familien nach einigen Jahren weiterhin zu günstigen Mietkonditionen in staatlich subventionierten Wohnungen wohnen, auch wenn sie vom vorhandenen Einkommen her gar nicht mehr zum Einzug in eine geförderte Wohnung berechtigt wären.

Die Zusatzförderung ist vom Gesamteinkommen des Haushaltes abhängig und ändert sich in der Regel innerhalb des 24-monatigen Bewilligungszeitraums nicht.

Die Aufgabe der Wohnnutzung führt zum Entfall der Zusatzförderung.

Eine Mieterhöhung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) führt nicht zu einer Erhöhung der Zusatzförderung.

Die einkommensorientierte Zusatzförderung wird nur auf Antrag des Mieters bewilligt.

Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB).

Die Bewilligung erfolgt für 24 Monate; die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

Die Zahlung ist zweckgebunden zur Finanzierung der Wohnungsmiete.

Voraussetzungen für den Zuschuss:

  • Mieter einer einkommensorientiert geförderten (EOF) Wohnung
  • Einhaltung der Einkommensgrenze (EOF Einkommensstufe III)

Benötigte Unterlagen:

  • Das Antragsformular und die Einkommenserklärung (Selbstauskunft) sind vollständig auszufüllen und von allen volljährigen Mitbewohnern zu unterschreiben.
  • Bankverbindung
  • Mietvertrag (vollständig)
  • Mietberechnung oder Bestätigung über die aktuelle Grundmiete (falls nicht aus dem Mietvertrag ersichtlich)
  • Wohnungsübergabeprotokoll
  • Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes für die neue Wohnung
  • Einkommensnachweise, z.B.: Lohn-/Gehaltsabrechnung der letzten 12 Monate vor Antragstellung, aktueller Bescheid über Sozialleistungen (beispielsweise Leistungen des Jobcenters, Grundsicherung)
  • Nachweis über laufende Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Altersvorsorge (bei nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommen wie Gewinn)
  • Ggf. Nachweis über eine Schwangerschaft
  • Ggf. einen Schwerbehindertenausweis
  • Ggf. Nachweis über einen Kindergeldbezug


Gebühren:
Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen:
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG);
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2022

Wohngeld:
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz kann zusätzlich beantragt werden.

Sollten Sie allgemeine Fragen zu Wohnungsbindung bzw. EOF haben, nutzen Sie bitte das Informationsangebot auf der Homepage des Freistaat Bayerns bzw. des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Stichwortsuche: EOF  bzw. Zusatzförderung).

Hinweise zur Antragstellung:

Anträge und -formulare erhalten Sie entweder bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung (Rathaus) oder auf der Internetseite des Landkreises Miesbach (Stichwortsuche: „EOF)“.

Anträge und Unterlagen können Sie per Post an das Landratsamt senden bzw. bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung (Rathaus) abgeben.

Des Weiteren kann der Antrag persönlich beim Bürgerservice im Landratsamt Miesbach (Haus B) abgegeben bzw. in den Hausbriefkasten eingeworfen werden.

Bitte achten Sie darauf, dass alle Anträge und Formulare auch vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind.

Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen erhalten Sie, wenn nötig, bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung.

Der Bewilligungszeitraum (Gültigkeitsdauer des Bescheids) beträgt 2 Jahre.

Bitte beantragen Sie daher rechtzeitig (frühestens 3 Monate) vor Ablauf Bewilligungszeitraumes die Zusatzförderung erneut, damit eine nahtlose Weiterbewilligung erfolgen kann.
Damit können möglichst keine Unterbrechungen der Auszahlungen eintreten.

Wenn Sie uns Unterlagen per E-Mail einreichen, sollte dies möglichst als Anlagen im PDF- oder JPG-Format erfolgen, da uns diese unter Umständen ansonsten nicht erreichen.

Die Angabe einer Telefonnummer oder einer E-Mail-Adresse ist zur kurzfristigen Kontaktaufnahme unter Umständen hilfreich.

Hinweise zur Bearbeitung:

Aufgrund des derzeit hohen Antragsaufkommens kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Vorberechnungen zum Zwecke der Antragsersparnis können derzeit aus Zeitgründen nicht geleistet werden.

Anfragen zur Bearbeitungsdauer können derzeit leider nicht beantwortet werden. Wir bitten Sie von Anfragen dazu abzusehen.

Sollte es sich um sachliche Mitteilungen zu bereits gestellten EOF-Anträgen handeln, so formulieren Sie Ihr Anliegen bitte möglichst genau und reichen Sie Nachweise über evtl. geänderte Verhältnisse bereits unaufgefordert ein bzw. unverzüglich nach Erhalt nach. So können zeitaufwändige Nachforderungen von Belegen vermieden werden.

Fragen & Antworten:

Wie und wann wird die Zusatzförderung ausgezahlt?

Die erste Zahlung erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Wohnung genutzt und die Miete bezahlt wird. Die Zusatzförderung wird in der Regel monatlich im Voraus auf das Konto des Mieters überwiesen.

Kann sich die Zusatzförderung ändern?

Die Zusatzförderung ist vom Gesamteinkommen des Haushaltes abhängig und ändert sich in der Regel innerhalb des 24-monatigen Bewilligungszeitraums nicht. Die Aufgabe der Wohnnutzung führt zum Entfall der Zusatzförderung. Eine Mieterhöhung nach dem BGB führt nicht zu einer Erhöhung der Zusatzförderung.