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Jobcenter - Leistung

Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts

Zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten hilfebedürftige Arbeitsuchende, die unter den Personenkreis des Sozialgesetzbuches II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) fallen, Arbeitslosengeld II in Form von Geldleistungen. Diese Leistungen setzen sich zusammen aus einem sog. Regelbedarf (z.B. für Ernährung, Kleidung, Hausrat, Haushaltsenergie u.ä.) und den Kosten für eine angemessene Unterkunft (Miete einschließlich Nebenkosten).

Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist ein rechtzeitig gestellter Antrag. Dieser kann entweder im Kundencenter des Fachbereiches erfolgen oder auch bei der entsprechenden Wohnsitzgemeinde, wo auch Antragsformulare aufliegen.

Der Leistungssachbearbeiter ermittelt aufgrund der im vorliegenden Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge, Einkommensnachweise, Rentenbescheide u.ä.) den tatsächlichen Hilfebedarf.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales.

Bitte beachten:
Telefonische Erreichbarkeit der Leistungssachbearbeiter:
Montag bis Freitag von 10:30 bis 12:30 Uhr

Persönliche Vorsprachen sind nur in dringenden Fällen nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

Bitte richten Sie Ihre Anliegen daher erst telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Fax an uns. 

Antragstellung vereinfacht, jedoch weiterhin Prüfung von Voraussetzungen

Die Erfahrungen der ersten Wochen mit dem Sozialschutz-Paket haben gezeigt, dass bei den Antragstellern zuweilen falsche Informationen zum Umfang der Erleichterungen für Anträge vom 01.03.2020 bis 30.09.2020 bestehen:

  • Alter:

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss das 15. Lebensjahr vollendet und darf die Regelaltersgrenze (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben.

  • Vermögen:

Die Vermögensprüfung besteht weiterhin. Es gelten aber vorübergehend höhere Obergrenzen (60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied). Dadurch können mehr Menschen von der Grundsicherung profitieren als vor der Corona-Krise. Für die Prüfung, ob die Grenzbeträge überschritten wurden, muss im Antrag (in der Anlage Vermögenserklärung)  die Frage bezüglich des erheblichen Vermögens mit Ja oder Nein beantwortet werden.

  • Kosten der Unterkunft (Miet-, Neben- und Heizkosten):

Vorübergehend prüfen die Jobcenter nicht, ob die Wohnungsgröße und -kosten angemessen sind. Die Antragsteller müssen aber weiterhin für die entstandenen Wohnungskosten Nachweise (Mietvertrag, Abrechnungen der Nebenkosten, ggf. Kontobelege) erbringen, um diese erstattet zu bekommen.

  • Einkommen:

Die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen haben sich durch das Sozialschutz-Paket nicht geändert. Daher müssen sämtliche Einkommen aller Haushaltsmitglieder im Antrag angegeben werden. Hierzu müssen auch die erforderlichen Kontoauszüge und Lohnabrechnungen vorgelegt werden.

Kontaktdaten erleichtern die Kommunikation mit dem Jobcenter

Unabhängig von den gesetzlichen Neuregelungen empfiehlt sich die Angabe einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse im Antrag. So können eventuell bestehende Rückfragen schnell geklärt und der Antrag insgesamt schneller bearbeitet werden.

Hinweis: Das Jobcenter bearbeitet die Anträge zeitnah, dafür müssen allerdings alle benötigten Angaben vollumfänglich in das Antragsformular samt Anlagen eingetragen und sämtliche Nachweise vorhanden sein.

Hotline

Um der verstärkten Nachfrage gerecht zu werden, wurde eine Hotline (08025 704 4108) für die allgemeine Beratung rund um das Thema Arbeitslosengeld II (SGB II) eingerichtet. Die Hotline ist in der Zeit von Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr und Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18 Uhr erreichbar.

 

Helfen Sie uns bitte dabei, unsere Ressourcen optimaler zu nutzen, indem Sie:

  • bitte von Anrufen oder Mailanfragen zu Bearbeitungsständen Ihrer Anträge absehen,
  • bitte fehlende Unterlagen postalisch oder per E-Mail nachsenden, ein begleitender Anruf ist nicht nötig.

Nutzen Sie bitte dazu: