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Betreuung

Wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen. Dieser darf nur für Bereiche (Aufgabenkreise) bestellt werden, in denen die Betreuung notwendig ist. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können. Grundsätzlich ist ein Angehöriger als Betreuer und nur in Ausnahmefällen ein Berufsbetreuer zu bestellen.

Zuständig für die Anordnung der Betreuung und die Bestellung des Betreuers ist im Landkreis Miesbach das Betreuungsgericht beim Amtsgericht. Dort liegt auch die Aufsicht über die Führung der Betreuung.

Betreuungsgerichtshilfe

Das Betreuungsgericht kann sich wegen Sachverhaltsaufklärung und Betreuervorschlag an die Betreuungsstelle wenden. Nach Abklärung wird dem Gericht eine Stellungnahme und, falls die Anordnung einer Betreuung für notwendig erachtet wird, ein Vorschlag zugeleitet, wer als Betreuer bestellt werden soll. Ohne Aufforderung von dort ist dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn der Betreuungsstelle Tatsachen bekannt werden, die z.B. die Anordnung einer Betreuung oder eine andere Regelung im Interesse der betroffenen Person notwendig erscheinen lassen. 

Beratung und Unterstützung von Betreuern

Die bestellten Betreuer und Bevollmächtigte sind auf ihren Wunsch von der Betreuungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

Beratung zu Vollmacht und Betreuungsverfügung 

Die Anordnung einer Betreuung ist nicht notwendig, wenn eine ausreichende Vollmacht, eine sog. Vorsorgevollmacht, vorliegt.

Fragen zu Vollmacht und Betreuungsverfügung können mit der Betreuungsstelle geklärt werden.

Berufsbetreuer

Hier folgen in Kürze Informationen zum Thema "Berufsbetreuer".