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Vormundschaften / Pflegschaften

Wird das Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht von den leiblichen Eltern ausgeübt, so nimmt ein Vormund die Interessen und die gesetzliche Vertretung wahr.

Die Vormundschaft tritt dort an die Stelle der elterlichen Sorge, wo Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, die persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder zu vertreten.

Bei der Ergänzungspflegschaft werden dem Jugendamt nur Teile der elterlichen Sorge übertragen. Der Ergänzungspfleger nimmt also nur in den ihm übertragenen Wirkungskreisen die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen wahr. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Sorge verbleiben bei den Eltern.