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Beistandschaften

Die Beistandschaft unterstützt Sie

  • bei der Feststellung der Vaterschaft und
  • bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes.

Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden vom

  • alleinerziehenden Elternteil, der allein sorgeberechtigt ist oder
  • bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

 

Beim Kindesunterhalt berechnet der Beistand aufgrund der Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen den Unterhaltsanspruch des Kindes und macht diesen geltend. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Die Beistandschaft endet kraft Gesetzes mit der Volljährigkeit des Kindes, kann aber auch jederzeit auf Wunsch beendet werden.