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Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist, oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.

Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist, oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
  • keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.

Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wenn sie im Inland wohnen.

Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab 1. Januar 2024 für Kinder unter sechs Jahren höchstens 230 €, für Kinder von sechs bis elf Jahren höchstens 301 € und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren höchstens 395 € monatlich. Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden unter anderem Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge einschließlich bestimmter Schadenersatzleistungen und eigene Einkünfte von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, angerechnet.