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Wirtschaftliche Jugendhilfe

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist zuständig für die verwaltungsmäßige Umsetzung von Jugendhilfemaßnahmen – Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe – nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilferecht). Zur Wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören somit nicht die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die sozialpädagogische Beratung und Unterstützung der Eltern, der Kinder bzw. Jugendlichen innerhalb der Jugendhilfe nimmt der Allgemeine Sozialdienst wahr.

Alle Hilfen sind mit den Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialdienstes zu erarbeiten und über sie zu beantragen. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe setzt die Maßnahmen der Jugendhilfe anschließend um. Hierzu gehören die Bescheiderstellung, die Bearbeitung von Widersprüchen und die Begleichung von Abrechnungen der Einrichtungen. Zu den weiteren Aufgaben gehören die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen (z. B. gegenüber den Rententrägern, Krankenkassen und anderen Behörden) und den Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Jugendhilfeträgern.

Bei Bedarf werden u. a. folgende Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) gewährt:

  • Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII)
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
  • Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
  • Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)
  • Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)

Werden teilstationäre und stationäre Hilfen erbracht, so sind die Elternteile und die Kinder, die Jugendlichen oder die jungen Volljährigen kostenbeitragspflichtig. Zur Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gehört die Berechnung dieses Kostenbeitrags. Die Heranziehung zu den Aufwendungen erfolgt nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kostenbeitragspflichtigen. Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Einkommens der Verpflichteten wird überprüft, ob diese zu den Kosten beitragen können.

Zudem werden die Leistungen anderer sozialen Leistungsträger zur Deckung herangezogen (z.B. Kindergeld, Waisenrente, BAföG, BAB oder sonstige Ansprüche).