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Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Die Informationen auf dieser Seite sind nicht zutreffend, wenn Sie von der Möglichkeit "Führerschein mit 17 - Begleitetes Fahren" Gebrauch machen möchten.

Voraussetzung

  • Im Landkreis Miesbach befindet sich Ihr Hauptwohnsitz
  • Sie sind bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis

Persönliche Vorsprache

  • Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da der Kartenführerschein Ihre Unterschrift beinhaltet, die bereits bei Antragstellung geleistet werden muss

Antrag

  • Ist beim Landratsamt Miesbach bzw. bei Ihrer Wohnortgemeinde – Einwohnermeldeamt – im Landkreis Miesbach erhältlich. Ebenso hat die Fahrschule Ihrer Wahl einen Antrag vorrätig
  • Das Einwohnermeldeamt hat im Antrag den Wohnsitz zu bestätigen

Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit

  • Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung oder Personalausweis
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand pro beantragte Fahrerlaubnisklasse
  • Das Lichtbild muss Sie in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen
  • Beachten Sie dazu bitte auch auf unserer Willkommen-Seite unter der Überschrift "Informationen externer - Bundesdruckerei" den Link "Informationen zum Lichtbild"
  • Persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einer sog. Unterschriftenleiste pro beantragte Fahrerlaubnisklasse
  • Führerschein (ggf. in Kopie)
    Falls es sich bei Ihrem vorhandenen Führerschein noch nicht um den neuen Kartenführerschein, sondern um einen Führerschein des alten Rechts (grau/rosa) handelt und dieser nicht vom Landratsamt Miesbach ausgestellt wurde, ist eine Karteikartenabschrift der auswärtigen Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ausgestellt hat, notwendig. Fordern Sie die Karteikartenabschrift bitte selbst bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an und lassen Sie diese direkt an uns übersenden bzw. per Fax zustellen
  • Nachweis über ausreichendes Sehvermögen
    Bei Beantragung der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T ist eine Sehtestbescheinigung eines Augenoptikers oder Augenarztes ausreichend
    Bei Beantragung von C- und/oder D-Klassen ist der Nachweis durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder eines Betriebs-/Arbeitsmediziners nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu erbringen
  • Nachweis über gesundheitliche Eignung
    Nur erforderlich, wenn C- und/oder D-Klassen beantragt werden
  • C-Klassen: Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung eines Arztes nach Wahl unter Berücksichtigung der Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu erbringen
  • D-Klassen: Der Nachweis nach Anlage 5 Nr. 2 zur FeV ist durch das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten zu erbringen, das Aussagen über die Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit beinhaltet
  • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei Beantragung der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T oder
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe bei Beantragung von C- und/oder D-Klassen
  • Bekanntgabe der Fahrschule samt Adresse
  • Angabe, welche Klasse beantragt wird

Gebühren

  • Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10.01.2013 geändert worden ist.

Der Führerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt; sobald er vorliegt, erteilen wir den Prüfauftrag und verständigen Ihre Fahrschule, die Sie dann zur Prüfung anmelden kann.

Die Bearbeitungszeit für Ihren Antrag dauert ca. 4 Wochen, sofern keine Fahreignungsbedenken bestehen.

Falls Sie nur eine Klasse beantragt haben, wird Ihnen der Führerschein nach bestandener praktischer Prüfung in der Regel vom Prüfer ausgehändigt.

Haben Sie mehr als eine Klasse beantragt, erhalten Sie vom Prüfer eine Bestätigung über die bestandene theoretische und praktische Prüfung. Mit dieser Bestätigung können Sie bei uns einen vorläufigen Nachweis der Fahrberechtigung erhalten, der Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der bestandenen Klasse/n innerhalb der BRD berechtigt.

Des Weiteren ist bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis bei Abholung des neuen Kartenführerscheins bzw. des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung der alte Originalführerschein abzugeben. Dieser kann dann entwertet zurückgegeben werden!

Bei Nichtvorlage erfolgt keine Aushändigung des Führerscheins!!!

Bitte beachten Sie, dass Kartenführerscheine nicht zurückgegeben werden können!

Hinweis zum Berufsqualifikationsgesetz (BKrFQG) und der Verordnung (BKrFQV); Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/59/EG

  • Wer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr, für die die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE (ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht im Güter- und Werksverkehr) bzw. D1, D1E, D und DE (für Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr) erforderlich sind, tätig ist, muss die o.g. Bestimmungen beachten.