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Namensänderung im Führerschein

Die Berichtigung des Führerscheins wegen Namensänderung ist nicht zwingend vorgeschrieben, bei beabsichtigten Reisen ins Ausland jedoch empfehlenswert.

Falls Sie noch einen alten Führerschein (grau/rosa) besitzen, muss im Zuge der Berichtigung ein Umtausch in den neuen Kartenführerschein erfolgen. Die Vornahme der Änderung im alten Führerschein ist gesetzlich nicht mehr zulässig. Beachten Sie bitte in diesem Fall unsere Informationen zu "Umtausch in den Kartenführerschein".
Falls Sie bereits einen Kartenführerschein besitzen, muss im Zuge der Berichtigung ebenfalls ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Beachten Sie in diesem Fall bitte die nachstehenden Informationen.

Voraussetzung

  • Im Landkreis Miesbach befindet sich Ihr Hauptwohnsitz
  • Die Namensänderung geht aus den personenstandsrechtlichen Unterlagen (z.B. Urkunde, Personalausweis) bereits hervor

Persönliche Vorsprache

  • Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da der Kartenführerschein Ihre Unterschrift beinhaltet, die bereits bei Antragstellung geleistet werden muss

Antrag

  • Ist beim Landratsamt Miesbach bzw. bei Ihrer Wohnortgemeinde – Einwohnermeldeamt – im Landkreis Miesbach erhältlich

Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit

  • Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung oder Personalausweis
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand
  • Das Lichtbild muss Sie in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen
  • Beachten Sie dazu bitte auch auf unserer Willkommen-Seite unter der Überschrift "Informationen externer - Bundesdruckerei" den Link "Informationen zum Lichtbild"
  • Persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einer sog. Unterschriftenleiste
  • Führerschein (ggf. in Kopie)
    Falls es sich bei Ihrem vorhandenen Führerschein noch nicht um den neuen Kartenführerschein, sondern um einen Führerschein des alten Rechts (grau/rosa) handelt und dieser nicht vom Landratsamt Miesbach ausgestellt wurde, ist eine Karteikartenabschrift der auswärtigen Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ausgestellt hat, notwendig. Fordern Sie die Karteikartenabschrift bitte selbst bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an und lassen Sie diese direkt an uns übersenden bzw. per Fax zustellen

Gebühren

  • Bearbeitungsgebühr: 24 EUR bzw. 33 EUR

Der Führerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt; sobald er vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt.
Die Abholung ist persönlich mit Personalausweis oder Reisepass aber auch durch Bevollmächtigte möglich; Bevollmächtigte benötigen eine schriftliche Vollmacht sowie Ihren Pass oder Personalausweis und müssen sich selbst durch ein Ausweisdokument legitimieren können.

Des Weiteren ist bei Abholung des neuen Kartenführerscheins bzw. des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung der alte Originalführerschein abzugeben. Dieser kann dann entwertet zurückgegeben werden!

Bei Nichtvorlage erfolgt keine Aushändigung des Führerscheins!!!

Bitte beachten Sie, dass Kartenführerscheine nicht zurückgegeben werden können!