Seiteninhalt

Abgeschlossenheitsbescheinigung - Erläuterung

Aufgrund § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes werden folgende Unterlagen benötigt:

Formloser Antrag - mindestens einfach:

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Name, Adresse, Grundstück, Flurnummer (grundbuchmäßige Erfassung).

Gerne können Sie auch den entsprechenden Vordruck unter der Rubrik ´Formulare Bau´nutzen.

Grundrisse - mindestens dreifach:

Alle auf dem Grundstück befindlichen Anlagen - sämtliche Räume (Keller, Speicher, Balkone, Garagen usw.) müssen mit der zur Wohnung gehörigen Ziffer versehen werden.

Räume, die im Gemeinschaftseigentum stehen müssen (Flure, Technikräume o.ä.), mit "G" bezeichnet werden.

Tiefgaragenstellplätze sind zu nummerieren.

Hierbei kann eine Zuordnung zu einer Wohneinheit vorgenommen werden ( z.B. Wohneinheit Nr. 2 + Stellplatz Nr. 2) oder die Stellplätze werden mit fortlaufenden Nummern versehen (z.B. Wohneinheiten 1-3 + Stellplätze 4-10). Auch ist die Kennzeichnung als Sondereigentum denkbar. - Diesbezüglich lassen Sie sich bitte von Ihrem Notar beraten (Vorteile / Nachteile).

Lageplan - einfach / mindestens dreifach:

Als Lageplan wird ein Flurkartenauszug im Original (einfach) oder ein eingescannter Flurkartenauszug (inkl. Darstellung der aktuellen Gebäudesituation) auf den Aufteilungsplänen (dann jedoch mindenstens dreifach, z.B. auf dem Grundrissplan) akzeptiert.

Einen aktuellen Flurkartenauszug erhalten Sie beim Vermessungsamt.

Gebäudeschnitt(e) - mindestens dreifach:

Je nach Gebäude ist mindestens ein Schnitt erforderlich.

Verspringen Gebäudeteile (z.B. bei Baukörpern mit unterschiedlichen Dachebenen oder Gebäudetiefen) oder gibt es mehrere Bauteile (Tiefgarageneinfahrtsgebäude, Nebengebäude (Gartenhäuschen, Schuppen o.ä.)) sind mehrere Schnitte erforderlich, um den Baukörper nachvollziehen zu können.

Ansichtspläne - mindestens dreifach:

Es sind die Ansichten aller auf dem Grundstück befindlichen Anlagen darzustellen.

Bei mehreren, zusammenhängenden Gebäuden ist eine Komplettabwicklung darzustellen.
 

Fremdenverkehrssatzungen:

Sollte es in dem Gebiet, in dem Sie einen Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung planen zu stellen, eine Fremdenverkehrssatzung geben (z.B. in Bad Wiessee, Rottach-Egern, Bayrischzell, Markt Schliersee, Stadt Tegernsee ), so ist empfehlenswert vorab das schriftliche Einvernehmen der entsprechenden Gemeinde bzw. Stadt einzuholen.

Dieses schriftliche Einvernehmen ist dem Landratsamt Miesbach mit den Unterlagen Ihres Antrages auf Abgeschlossenheitsbescheinigung einzureichen.

(Die Satzungen der verschiedenen Gemeinden können Sie auf den entsprechenden Internetseiten der Gemeinden einsehen.)

Im Anschluss an die Bescheinigung nach Wohneigentumsgesetz (Abgeschlossenheitsbescheinigung) ist beim Landratsamt Miesbach formlos die Genehmigung nach §22 BauGB für die Begründung von Wohneigentum (gemäß Aufteilungsplan) zu beantragen.

Unter der Rubrik ´Unterlagen´ steht Ihnen unser 'Merkblatt zu der Begründung von Wohneigentum nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG)'  zur Verfügung.

Hinweise:

Sämtliche Pläne müssen mit der Aufschrift "Aufteilungsplan" versehen sein (nicht: Eingabeplan, Tekturplan o.ä.).

Alle Plandarstellungen sind in den gängigen Maßstäben darzustellen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte M: 1:100, Lageplan / Flurkartenauszug M:1:1000 / 1:500).

Bitte vergessen Sie nicht, dass alle Pläne und der Antrag selbst vom Antragsteller zu unterschreiben sind.

Anmerkung:

Gerne können Sie uns vorab mitteilen, ob Sie die Unterlagen nach der Prüfung durch das LRA abholen oder zugesandt bekommen möchten.

Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die entsprechende Mitarbeiterin.