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Fischerei

Im Folgenden erhalten Sie verschiedene Informationen zur Fischerei. Rechtliche Grundlagen sind im Wesentlichen das Fischereigesetz für Bayern (BayFiG) und die Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes (AVBayFiG)

Das Bayerische Fischereirecht erlaubt unter Einhaltung bestimmter Regeln und unter Beachtung der Schonzeiten in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Doch nicht jeder darf einfach seine Angel auswerfen und in den Gewässern im Landkreis fischen. Wer fischen möchte, benötigt einen Fischereischein und muss entweder Fischwassereigentümer, Pächter oder Inhaber eines Erlaubnisscheins sein.

Auch das Fischen mit elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden.

Fischereischein (Zuständigkeit der Gemeinde)

Zur Ausübung der Fischerei und den Erhalt eines Fischereierlaubnisscheines ist ein Fischereischein erforderlich. Dieser wird von der jeweiligen Gemeinde des Hauptwohnsitzes ausgestellt.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitzgemeinde.

Fischereierlaubnisschein

Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen. Er wird durch Fischereiberechtigte oder Fischereipächter ausgestellt.

Genehmigungen zur Ausstellung von Fischereierlaubnissen

Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter können mit Genehmigung des Landratsamtes Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs ausstellen, soweit dadurch keine Nachteile für das Fischwasser zu befürchten sind. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters. Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst. Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.

Ausnahme:
Helfer, die in Begleitung eines Berechtigten den Fischfang ohne Handangel ausüben, benötigen keine Erlaubnis. Ohne Erlaubnisschein dürfen darüber hinaus höchstens drei Personen in Begleitung des Berechtigten den Fischfang ausüben.

Verfahren:
Es kann ein formloser schriftlich Antrag mit Angabe des Gewässers und der Anzahl der gewünschten Erlaubnisscheine beim Landratsamt eingereicht werden. Zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag holt das Landratsamt eine Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern ein.
Gebräuchlich sind vor allem Jahres-, und Tagesfischereierlaubnisscheine, aber auch Monats- und Wochenscheine sind möglich.

Fischereiaufseher-Bestätigung

Das Landratsamt kann auf Antrag der Fischereiberechtigten, -pächter und -genossenschaften von diesen vorgeschlagene oder angestellte Personen als Fischereiaufseher bestätigen.

Aufgaben eines Fischereiaufsehers:
  • Kontrolle der Einhaltung von Rechtsvorschriften über den Schutz und Erhaltung der Fischbestände sowie die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen.
  • Überwachung der Vorschriften über die Ausübung der Fischerei: Verhütung, Feststellung und Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

Voraussetzungen:
Ein Fischereiaufseher muss
  1. Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein,
  2. über ausreichende Kenntnisse verfügen, welche er durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest nachgewiesen hat,
  3. volljährig sein,
  4. zuverlässig sein und
  5. gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, die Aufgaben des Fischereiaufsehers ordnungsgemäß und regelmäßig wahrzunehmen.


Ausstellung eines Dienstausweises:

Der Antrag auf Neuerstellung oder Austausch des Dienstausweises für Fischereiaufseher stellen Sie bitte direkt per Onlineformular für Dienstausweise Fischereiaufseher

Achtung: Vor Ausstellung des Dienstausweises ist die Bestätigung als Fischereiaufseher erforderlich. Die erforderlichen Unterlagen finden Sie im nächsten Schritt.


Notwendige Unterlagen:
  • Antrag auf Bestätigung eines Fischereiaufsehers
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate) - Beantragung bei Wohnsitzgemeinde
  • Vorlage gültiger Fischereischein des zu bestellenden Fischereiaufsehers (in Kopie)
  • Passbild neueren Datums des zu bestellenden Fischereiaufsehers
  • Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest für Fischereiaufseher

Fischereipachtvertrag

Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei an den Pächter übertragen.
Eine Ausfertigung des Pachtvertrages muss beim Landratsamt Miesbach hinterlegt werden. Das Landratsamt prüft, ob der Vertrag mit den pachtrechtlichen und fischereirechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtung zur Vorlage des Pachtvertrages gilt auch bei Änderungen und bei Pachtverlängerung.

Voraussetzungen/Konditionen:
  • Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn Jahre abgeschlossen werden.
  • Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. (Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig, d.h. von Anfang an unwirksam.)
  • Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss dem Landratsamt Miesbach vorlegen.
  • Verpächter kann nur sein, wer in eigener Person fischereiberechtigt ist.
  • Pächter kann nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.
  • Die Anzahl der Pächter darf drei Personen nicht überschreiten.
  • Für die Verpachtung darf das Fischwasser grundsätzlich nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Eine derartige Zersplitterung des Fischereiausübungsrechts liefe einer nachhaltigen, dem Hegeziel entsprechenden Bewirtschaftung zuwider.
  • Der Verpächter muss dem Pächter die Ausübung des Fischereirechts während der Pachtdauer einräumen. Dazu gehören insbesondere der Fischfang sowie das Aneigungsrecht an den gefangenen Fischen und die Fischhege.
  • Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtzins zu bezahlen und das Fischereirecht ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Hegeziel auszuüben.
  • Der Pachtvertrag endet regelmäßig mit Ablauf der vereinbarten Pachtdauer.

Ausnahmegenehmigung zum Elektrofischen

Das Fischen mit elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes ausgeübt werden.

Bedingungen/Konditionen:
Die Erlaubnis wird nur erteilt
  • zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
  • bei Vorliegen besonderer fischereirechtlicher Verhältnisse (Störung des biologischen Gleichgewichts oder Bestandsaufnahme zur Beweissicherung),
  • zur Gewässerbewirtschaftung und
  • zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken.
Die Elektrofischerei wird nicht genehmigt, sollte das Hegeziel beeinträchtigt werden.
Antragsteller können sein: Fischereiberechtigte, Fischereipächter oder sonstige zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugte.

Notwendige Unterlagen:
  • Antrag auf Erlaubnis zur Elektrofischerei.
  • Gültiger Bedienungsschein als Elektrofischer (Diesen stellt für die persönliche Ausübung die Bayerische Landesanstalt für Fischerei nach Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und Bestehen einer abschließenden Prüfung aus).
  • Gültiger Zulassungsschein für das Elektrofischereigerät (alle drei Jahre zu erneuern).
  • Aktueller Versicherungsschein der Haftpflichtversicherung für das E-Fischereigerät (Mindestvertragssumme 1 Mio. Euro für Personenschäden, 300.000 Euro für Sachschäden und 10.000 Euro für Vermögensschäden).

Fischlaichschonbezirk Schliersee Kurpark