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Probezeit

Die Fahrerlaubnis der Klassen M, L, S und T wird ohne Probezeit erteilt.
Wird dagegen die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B und BE erstmalig erworben, unterliegen diese Klassen den Probezeitbestimmungen gemäß § 2a und § 2b StVG.
Diese Regelungen gelten auch, für eine Dienstfahrerlaubnis und eine ausländische Fahrerlaubnis.

Beginn der Probezeit

  • Datum der Aushändigung des Führerscheins oder des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung

Ende der Probezeit

  • Nach Ablauf von 2 Jahren

Verkehrszuwiderhandlungen während der Probezeit

  • Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die innerhalb der Probezeit begangen werden und Rechtskraft erlangen, verlängern die Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt 4 Jahre
  • Während der Probezeit bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein Alkoholverbot
  • Wer in dieser Zeit als Führer eine Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht, handelt ordnungswidrig (§ 24 c StVG).

Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde

  • Anordnung eines Aufbauseminars bei einer schwerwiegenden oder 2 weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlung/en nach Anlage 12 zur FeV.
    Dieses Seminar kann bei berechtigten Fahrschulen absolviert werden.
    Wird jedoch eine Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss oder Einfluss von berauschenden Mitteln begangen, ist der Besuch eines besonderen Aufbauseminars notwendig.
    Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
    Wenn nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder 2 weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung/en begangen wurde/n, erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
    Wird nach 2 Monaten innerhalb der Probezeit wiederum eine schwerwiegende oder 2 weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung/en begangen, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden.