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Verlängerung befristeter D-Klassen

Voraussetzung

  • Im Landkreis Miesbach befindet sich Ihr Hauptwohnsitz
  • Sie sind im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis

Persönliche Vorsprache

  • Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da im Zuge der Verlängerung ein neuer Kartenführerschein ausgestellt werden muss, der Ihre Unterschrift beinhaltet, die bereits bei Antragstellung geleistet werden muss

Antrag

  • Ist beim Landratsamt Miesbach bzw. bei Ihrer Wohnortgemeinde – Einwohnermeldeamt – im Landkreis Miesbach erhältlich
  • Das Einwohnermeldeamt hat im Antrag den Wohnsitz zu bestätigen
  • Ein behördliches Führungszeugnis ist beim Einwohnermeldeamt zu beantragen

Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit

  • Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung oder Personalausweis
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand
  • Das Lichtbild muss Sie in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen
  • Beachten Sie dazu bitte auch auf unserer Willkommen-Seite unter der Überschrift "Informationen externer - Bundesdruckerei" den Link "Informationen zum Lichtbild"
  • Persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einer sog. Unterschriftenleiste
  • Führungszeugnis
    Das behördliche Führungszeugnis beantragen Sie bitte über Ihre Wohnortgemeinde – Einwohnermeldeamt -
  • Führerschein
    Falls Sie nicht im Besitz eines Kartenführerscheines sind, sondern noch über einen alten Führerschein (grau oder rosa) verfügen und dieser nicht vom Landratsamt Miesbach ausgestellt wurde, ist eine Karteikartenabschrift der auswärtigen Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ausgestellt hat, notwendig. Fordern Sie die Karteikartenabschrift bitte selbst bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an und lassen Sie diese direkt an uns übersenden bzw. per Fax zustellen
  • Nachweis über ausreichendes Sehvermögen
    Der Nachweis ist durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder eines Betriebs-/Arbeitsmediziners nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu erbringen
  • Nachweis über gesundheitliche Eignung
    Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist der Nachweis durch eine Bescheinigung eines Arztes nach Wahl unter Berücksichtigung der Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu erbringen.
    Falls die Gültigkeit der D-Klassen über das 50. Lebensjahr hinaus verlängert werden soll, ist der Nachweis nach Anlage 5 Nr. 2 durch das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten zu erbringen, das Aussagen über die Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit beinhaltet.
    Die Untersuchungen können eigenständig durchgeführt und die Untersuchungsergebnisse bei Antragstellung vorgelegt werden

Gebühren

  • Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10.01.2013 geändert worden ist

Der Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt; sobald er vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt
Die Abholung ist persönlich mit Personalausweis oder Reisepass aber auch durch Bevollmächtigte möglich; Bevollmächtigte benötigen eine schriftliche Vollmacht sowie Ihren Pass oder Personalausweis und müssen sich selbst durch ein Ausweisdokument legitimieren können

Bei Aushändigung des neuen Kartenführerscheines muss der alte Kartenführerschein abgegeben werden

Dies sollten Sie noch beachten

  • Eine zeitgerechte Verlängerung kann nur sichergestellt werden, wenn der Antrag ca. 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt wird

Hinweis zum Berufsqualifikationsgesetz (BKrFQG) und der Verordnung (BKrFQV); Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/59/EG

  • Wer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr, für die die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE (ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht im Güter- und Werksverkehr) bzw. D1, D1E, D und DE (für Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr) erforderlich sind tätig ist, muss die o.g. Bestimmungen beachten