Rote Dauerkennzeichen für Händler
Gemäß § 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) kann ein rotes Dauerkennzeichen an "zuverlässige" Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler zugeteilt werden. Es ist ein Fahrtennachweisbuch zu führen.
Für Antragsteller, die nicht nach § 16 Abs. 3 FZV berechtigt sind, kann im Zuge einer Ausnahmegenehmigung ein rotes Kennzeichen zugeteilt werden. Kosten für die Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller zu tragen.
Die Antragssteller unterziehen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung. Nichtberechtigte haben den Bedarf nachzuweisen.
Da Rote Kennzeichen zur betrieblichen Verwendung zugeteilt werden, ist eine Überlassung an Dritte untersagt.
Rote Dauerkennzeichen werden befristet ausgegeben
Notwendige Unterlagen:
- schriftlicher formloser Antrag mit Angabe von Grund und Bedarf eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung
Bei Firmen:
- entweder Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter Fuhrparkleiter
- aktuelles Führungszeugnis (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister; beim Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg direkt oder gebührenpflichtig über die Kfz-Zulassungsbehörde zu beantragen
- Gewerbeanmeldung bzw. und Handelsregisterauszug von eingetragenen Firmen im Registergericht beim Amtsgericht
- Schreiben der örtlichen Bauabteilung der Gemeinde, ob der Betrieb mit den dazugehörenden gewerblichen Stellplätzen (siehe Gewerbeanmeldung) nach der Baunutzungsverordnung bzw. Bauleitplanung genehmigt oder erlaubt ist
- Vorlage einer Versicherungsbestätigung gem. § 23 Abs. 1 FZV für ein rotes Kennzeichen zur Dauerverwendung
Kontaktinformationen
- Bitte beachten Sie, dass bei diesem Antrag ein persönliches Vorsprechen erforderlich ist (Geschäftsführer oder eine verantwortliche Person laut Handelsregisterauszug).
Gesetzliche Grundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Kosten und Gebühren
- ca. 90 €, zuzüglich Kennzeichenschilder