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Rote Oldtimer-Kennzeichen

Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) können Rote Kennzeichen auf Antrag für Oldtimerfahrzeuge vergeben werden. Oldtimer im Sinne der Verordnung sind Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind. Das Fahrzeug darf nicht mehr der allgemeinen Nutzung unterliegen.
Es muss in gut erhaltenem, gepflegtem Zustand sein (Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts). Es muss ein Fahrtennachweisbuch geführt werden. Das Kennzeichen kann für mehrere Oldtimerfahrzeuge benutzt werden, sofern für jedes einzelne Fahrzeug ein roter Schein bei der Zulassungsbehörde beantragt wurde.
Fahrzeuge, für die ein Rotes Oldtimerkennzeichen zugeteilt wird, müssen außer Betrieb gesetzt sein.

Folgende Fahrten können mit Oldtimerfahrzeugen mit roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung durchgeführt werden:

  • Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen, die der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen
  • An- und Abfahrten zu den Oldtimerveranstaltungen
  • Probe- und Überführungsfahrten
  • Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung

Da Fahrzeuge auch ohne gültige Betriebserlaubnis in Betrieb genommen werden können und die Verwendung dieses Roten Kennzeichens an unterschiedlichen Fahrzeugen (Wechselkennzeichen) möglich ist, wird eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers zur Führung von Roten Kennzeichen durchgeführt (gem. den Bestimmungen für Rote Kennzeichen).

Notwendige Unterlagen:

  • schriftlicher formloser Antrag mit Angabe von Grund und Bedarf eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung
  • Führungszeugnis (bei Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister; beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg direkt oder gebührenpflichtig über die Kfz-Zulassungsbehörde zu beantragen
  • Vorlage einer Versicherungsbestätigung gem. § 23 Abs.1 FZV für ein rotes Kennzeichen zur Dauerverwendung
  • Vorlage der Fahrzeugpapiere der nicht zugelassenen Oldtimerfahrzeuge (original Fahrzeugbriefe und Abmeldebescheinigungen) sowie Auflistung dieser Fahrzeuge
  • Für Fahrzeuge, für die keine deutschen Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis) ausgestellt wurden, ist zur Klärung ein Nachweis über die Verfügungsberechtigung bzw. die Eigentumsverhältnisse vorzulegen. Als Nachweis gelten z.B. die Rechnung im Original oder der Kaufvertrag.
  • Nachweis über die Abstellplätze der Oldtimerfahrzeuge (dürfen nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt werden)
  • Personalausweis oder Reisepass mit neuester Meldebescheinigung
  • Gutachten gem. § 23 FZV, durchgeführt von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (früheres sog. 21 c = Historie Gutachten)
  • Nachweis einer aktuell gültigen Hauptuntersuchung für die jeweiligen Fahrzeuge

Zusätzlich bei Firmen:

  • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person/en (Geschäftsführer, Prokurist)

Bei Vereinen:

  • Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)

Bei Minderjährigen:

  • Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/Sterbeurkunde)

Kontaktinformationen:

  • Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache erforderlich ist.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Kosten und Gebühren

  • ca. 90 €, zuzüglich Kennzeichenschilder