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Feinstaubplaketten

Nach § 4 (2) der 22. BImSchV sind seit dem 01.01.2005 anspruchsvolle Immissionsgrenzwerte für Feinstaub einzuhalten. Auch wenn die Feinstaub-Emissionen in der Vergangenheit in Deutschland deutlich zurückgegangen sind und weiter zurückgehen werden, muss mit weiteren Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gerechnet werden. Für die Reduzierung zu hoher Schadstoffbelastungen (Feinstaub / Partikel) können verkehrsbeschränkende Maßnahmen notwendig werden.

Mit Wirkung zum 01.03.2007 tritt die Kennzeichnungsverordnung in Kraft, frühestens ab diesem Zeitpunkt stehen die entsprechenden Plaketten zur Verfügung.

Eine Einschränkung im Kraftfahrzeugverkehr ist jedoch erst nach Einrichtung der sog. Umweltzonen gegeben. Die Einrichtung einer Umweltzone innerhalb des Landkreises Miesbach ist derzeit nicht geplant.

Wo erhalten Sie die Plakette?

  • Die Ausgabe der Plaketten erfolgt, unabhängig vom zugeteilten amtlichen Kennzeichen sowohl über die Zulassungsbehörden als auch über die nach § 47a Abs. 2 StVZO für die Durchführung der Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen (z. B. technische Prüfstellen oder Werkstätten). Dies gilt auch für die Ausgabe von Plaketten für ausländische Kraftfahrzeuge.

Welches Fahrzeug erhält eine Plakette?

  • Siehe Merkblatt "Feinstaubplakette"

Notwendige Unterlagen

  • Der Nachweis über die Berechtigung, ob und wenn ja welche Feinstaubplakette ein Fahrzeug erhält, erfolgt über den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder durch ein vergleichbares ausländisches Fahrzeugdokument.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 4 (2) der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)

Entstehende Kosten

  • 5,00 Euro