Seiteninhalt

Wichtige Informationen zur Sozialcard im Landkreis Miesbach

1. Allgemeines

Die Sozialcard

  • berechtigt Sie, Vergünstigungen und Sonderkonditionen in Anspruch zu nehmen,
  • ist ausschließlich für die Personen gültig, die dort aufgeführt sind und nicht übertragbar
  • darf nicht kopiert werden und
  • gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass bzw. einer gültigen Aufenthaltsgestattung oder Duldung der in der Sozialcard genannten Personen.

Falls bestimmte Vergünstigungen nur begrenzt angeboten werden, darf sie für jeden Haushalt nur einmal verwendet werden.

Dies gilt z.B. für die Tafeln pro Verteilungstermin.

 

2. Berechtigter Personenkreis

Die Sozialcard erhalten Bezieherinnen und Bezieher von

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II,
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII – Sozialhilfe,
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII – Sozialhilfe,
  • Wohngeld und von
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

mit Wohnsitz im Landkreis Miesbach.

 

3. Ausstellungsverfahren und Gültigkeitszeitraum

Die Sozialcard wird durch das Landratsamt bei Erteilung des jeweiligen Bewilligungsbescheides bezüglich der o.g. Leistungen ausgestellt und diesem Bescheid beigefügt.

Werden die o. g. Leistungen der Sozialhilfe durch den Bezirk Oberbayern bewilligt, stellt das Landratsamt, Fachbereich Arbeit und Soziales, Team Soziale Sicherung und Wohngeld die Sozialcard auf Antrag aus.

Der Gültigkeitszeitraum ist auf sechs Monate befristet.

Falls der Bewilligungszeitraum der betreffenden Sozialleistung vor Ablauf von sechs Monaten endet, wird die Laufzeit der Sozialcard auf das Ende des Bewilligungszeitraums befristet.

Wichtige Hinweise:

  • Falls der Anspruch auf die Sozialleistung, der der Ausstellung der Sozialcard zugrunde liegt, vor Ablauf des in der Sozialcard eingetragenen Gültigkeitszeitraums endet und der betreffende Bescheid aufgehoben wird, endet auch die Berechtigung, die Sozialcard zu verwenden.
  • Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Sozialcard können Sie bei fortdauerndem Bezug der Sozialleistung einen formlosen Antrag auf Verlängerung stellen.    
  • Die Sozialcard wird für jede Bedarfsgemeinschaft nur in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
  • Bei Verlust der Sozialcard kann während des Gültigkeitszeitraums leider kein Ersatz erfolgen.   
  • Datenschutzhinweis: Der Inhaber der Sozialcard ist Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes gegenüber allen anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Die Weitergabe der Daten von Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, bedarf der Zustimmung (Einwilligungserklärung) der betroffenen Personen.