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Adoptionen

Ehepaare, von denen ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Die Annahme eines Minderjährigen als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern- Kind- Verhältnis entsteht. Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden. Eine Adoption ist bei gleich- oder gemischtgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nur durch eine der beiden Personen möglich. Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen (Stiefelternadoption). Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche und ausländerrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

Rechtliche Stellung des Kindes

Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

Voraussetzung

Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Der Antrag muss notariell beurkundet sein. Zur Annahme eines Kindes ist ferner die – ebenfalls notariell beurkundete – Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Vormundschaftsgericht die Annahme versagt. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, so ist seine Einwilligung in notarieller Form erforderlich; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Verfahren

Die Bewerbung um die Adoption eines Kindes erfolgt bei der Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes oder bei einem anerkannten freien Träger. Vor jeder Adoptionsvermittlung (Inland und Ausland) muss zunächst die Eignung der Bewerber durch die örtliche Vermittlungsstelle festgestellt werden. Hierzu erfolgen in der Regel mehrere Beratungsgespräche und ein Hausbesuch. Nach Feststellung der Eignung ist eine Bewerbung bei weiteren Adoptionsvermittlungsstellen möglich. Die Adoptionsvermittlung lässt sich im allgemeinen in drei Bereiche aufgliedern. In eine Vorbereitungsphase, in die Phase der konkreten Aufnahme des Kindes durch die Familie und in eine Phase der Adoptionshilfe nach Adoptionsausspruch. Für eine Eignungsüberprüfung bei einem Auslandsadoptionsverfahren sind Gebühren in Höhe von 1200,--€ im Voraus zu bezahlen. Insgesamt ergeben sich folgende Leistungsbereiche für die Adoptionsvermittlung:

  • Beratung und Hilfe für abgebende Eltern 
  • Abklärung der Wünsche der abgebenden Eltern 
  • Abklärung der Bedürfnisse des Kindes 
  • Beratung, Überprüfung und Auswahl der Bewerber 
  • Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung, Gestaltung und Begleitung in der Kontaktanbahnung 
  • Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung des Adoptionsverfahrens 
  • Beratung und Hilfestellung bei Problemen auch nach der Adoption 
  • Hilfe und Unterstützung bei der Herkunftssuche von Adoptierten 
  • Zusammenarbeit mit Institutionen und anderen Vermittlungsstellen (Auslandsvermittlungsstellen) 
  • Mitwirkung bei der Annahme von Minderjährigen nach ausländischem Recht

 

Bei der Vorbereitung der Adoption sind die Herkunftsfamilie, das Kind und die Adoptionsfamilie die wesentlichen Akteure. Dabei werden die Erziehungsberechtigten in intensiven Beratungsgesprächen auf die Auswirkung des Adoptionsverfahrens vorbereitet. Wenn die leiblichen Eltern in ihrer Entscheidung noch nicht sicher sind, werden ihnen alternative Hilfsangebote aufgezeigt. Steht die Entscheidung, das Kind zur Adoption freizugeben fest, wird im Interesse des Kindes eine möglichst umfassende Dokumentation des bisherigen Entwicklungsverlaufes und der gegenwärtigen Situation erstellt. Diese Dokumentation ist sowohl für die Adoptiveltern als auch für spätere Informationswünsche des Kindes wichtig.

Erforderliche Unterlagen

Lebensbericht und Fragebögen für Adoptivbewerber, Gesundheitszeugnis, Einkommensnachweis, polizeiliches Führungszeugnis, Geburts- und Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis, Eignungsbestätigung u.a.

Rechtsgrundlagen

§§ 1741 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 43b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG); Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), § 51 Sozialgesetzbuch (SGB VIII); Adoptionsübereinkommensausführungsgesetz (AdÜbAG) Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).