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01.03.2019

Pflichtumtausch von Führerscheinen


Nutzen Sie unseren einfachen Online-Dienst zum Führerscheinumtausch!

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, u.a. den folgenden Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zuzustimmen.

Hierbei geht es vor allem darum, dass Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen sind, der sich aus den beiden unten stehenden Tabellen ergibt. Nach Ablauf der Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.

 I.                 Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Führerscheine.):

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953 bis 1958

19.01.2022

1959 bis 1964

19.01.2023

1965 bis 1970

19.01.2024

1971 oder später 

19.01.2025

II.               Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Hierbei handelt es sich um Kartenführerscheine, die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden):

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19.01.2026

2002 bis 2004

19.01.2027

2005 bis 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 bis 18.01.2013

19.01.2033

 

Für den Umtausch des Führerscheines benötigen wir lediglich ein biometrisches Lichtbild sowie eine Unterschrift für den Führerschein auf der Unterschriftenleiste.

Ein entsprechendes Antragsformular ist in den jeweiligen Gemeindeverwaltungen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Miesbach erhältlich.

Die Kosten für den Umtausch betragen 28,60 € zzgl. 5,25 € für den Direktversand des Führerscheins, sofern dieser gewünscht wird.

 

Zum optionalen Direktversand geben wir folgende Hinweise:

Beim Direktversand wird der neue Führerschein direkt von der Bundesdruckerei Berlin an den Kunden gesandt. Die Abholung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde entfällt. In diesem Falle empfiehlt sich eine Antragstellung direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde, da der im Besitz befindliche Führerschein bei Antragstellung abzugeben ist (alte grau bzw. rosa Führerscheine können auf Wunsch entwertet und wieder ausgehändigt werden). Bis zum Erhalt des Kartenführerscheins erhalten Sie auf Wunsch eine Ausnahmegenehmigung von der Mitführpflicht.