Pflichtumtausch von Führerscheinen
Nutzen Sie unseren einfachen Online-Dienst zum Führerscheinumtausch!
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, u.a. den folgenden Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zuzustimmen.
Hierbei geht es vor allem darum, dass Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen sind, der sich aus den beiden unten stehenden Tabellen ergibt. Nach Ablauf der Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Führerscheine.):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 |
19.01.2033 |
1953 bis 1958 |
19.01.2022 |
1959 bis 1964 |
19.01.2023 |
1965 bis 1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Hierbei handelt es sich um Kartenführerscheine, die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden):
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 |
19.01.2026 |
2002 bis 2004 |
19.01.2027 |
2005 bis 2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 |
19.01.2033 |
Für den Umtausch des Führerscheines benötigen wir lediglich ein biometrisches Lichtbild sowie eine Unterschrift für den Führerschein auf der Unterschriftenleiste.
Ein entsprechendes Antragsformular ist in den jeweiligen Gemeindeverwaltungen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Miesbach erhältlich.
Die Kosten für den Umtausch betragen 28,60 € zzgl. 5,25 € für den Direktversand des Führerscheins, sofern dieser gewünscht wird.
Zum optionalen Direktversand geben wir folgende Hinweise:
Beim Direktversand wird der neue Führerschein direkt von der Bundesdruckerei Berlin an den Kunden gesandt. Die Abholung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde entfällt. In diesem Falle empfiehlt sich eine Antragstellung direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde, da der im Besitz befindliche Führerschein bei Antragstellung abzugeben ist (alte grau bzw. rosa Führerscheine können auf Wunsch entwertet und wieder ausgehändigt werden). Bis zum Erhalt des Kartenführerscheins erhalten Sie auf Wunsch eine Ausnahmegenehmigung von der Mitführpflicht.