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FAQs

Informationen zu Anliegen von Asylbewerbern, ausländerrechtlichen Fragen, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerung)


Wo kann ich einen Antrag auf Umzug stellen?

Einen Umzugsantrag innerhalb des Landkreises Miesbach richten Sie bitte an die Unterkunftsverwaltung, entweder via Post (Anschrift: Landratsamt Miesbach, Fachbereich 21 – Unterkunftsverwaltung, Münchner Str. 3, 83714 Miesbach) oder via E Mail (Unterkuenfte@lra-mb.bayern.de). Bitte verwenden Sie dafür dieses Formular. 

Bitte beachten Sie, dass der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein muss. Sofern Sie Unterlagen haben, welche Ihr Anliegen zusätzlich untermauern können reichen Sie diese gerne zusammen mit Ihrem Antrag ein.

Vorsorglich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Kapazitäten nur in äußerst eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehen.

Für Umzugsanträge außerhalb des Landkreises Miesbach wenden Sie sich bitte direkt an Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 14.1 – Flüchtlingsunterbringung (Anschrift: Hofmannstraße 51, 80534 München // E-Mail: asylbewerber@reg-ob.bayern.de).

Wo kann ich einen Antrag auf private Wohnsitznahme stellen?

Ihren Antrag auf private Wohnsitznahme innerhalb des Landkreises Miesbach richten Sie bitte an die Unterkunftsverwaltung, entweder via Post (Anschrift: Landratsamt Miesbach, Fachbereich 21 – Unterkunftsverwaltung, Münchner Str. 3, 83714 Miesbach) oder via E Mail (Unterkuenfte@lra-mb.bayern.de). Bitte verwenden Sie dafür dieses Formular.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein muss. Sofern Sie Unterlagen haben, welche Ihr Anliegen zusätzlich untermauern können reichen Sie diese gerne zusammen mit Ihrem Antrag ein.

Haben Sie eine Wohnung außerhalb des Landkreises Miesbach in Aussicht wenden Sie sich bitte direkt an Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 14.1 – Flüchtlingsunterbringung (Anschrift: Hofmannstraße 51, 80534 München // E-Mail: asylbewerber@reg-ob.bayern.de).

Ich unterstütze einen Flüchtling, welcher im Landkreis Miesbach untergebracht ist, bei seinen behördlichen Anliegen. Wie bekomme ich vom Landratsamt Miesbach eine vollumfängliche Auskunft?

Bitte reichen Sie hierzu eine Schweigepflichtentbindung ein. Diese muss eine konkrete Angelegenheit aufweisen und darf nicht pauschal gehalten werden, da der Fachbereich 21 aus mehreren Bereichen besteht. Aus Datenschutzgründen darf ansonsten keine Auskunft erfolgen.

Ist Ihnen ein Schaden in einer Asylunterkunft des Landkreises Miesbach aufgefallen?

Melden Sie uns diesen gerne per E- Mail an Unterkuenfte@lra-mb.bayern.de. Zur weiteren Bearbeitung benötigen wir folgende Informationen:

  • In welcher Unterkunft haben Sie den Schaden merkt? (Nennung Straße, Hausnummer, PLZ, Ort erforderlich)
  • Um welchen Schaden handelt es sich?
  • Wann ist Ihnen der Schaden aufgefallen?
  • Wie ist der Schaden passiert?
  • Ist Ihnen der Verursacher bekannt?

Gerne können Sie die Schadenmeldung auch dem zuständigen Hausverwalter oder Sicherheitsdienst vor Ort melden.

Wie kann ich zusätzliches Mobiliar für meine Unterkunft anmelden und genehmigen lassen?

Das Aufstellen von zusätzlichem Mobiliar ist grundsätzlich nicht gestattet. In Ausnahmefällen können Sie jedoch eine Genehmigung durch das Landratsamt Miesbach erhalten.

Füllen Sie hierfür bitte dieses Formular vollständig  aus und übermitteln Sie dieses per Post (Anschrift: Landratsamt Miesbach, Fachbereich 21 – Unterkunftsverwaltung, Münchner Str. 3, 83714 Miesbach) oder per E-Mail an das Funktionspostfach unterkuenfte@lra-mb.bayern.de.

Wichtiger Hinweis: Das Aufstellen von zusätzlichem Mobiliar bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Für die spätere Entsorgung der Gegenstände ist der Antragsteller verantwortlich.

Die Gültigkeit meines ausländerrechtlichen Dokuments (Aufenthaltstitel, Fiktionsbescheinigung, Aufenthaltsgestattung, Duldung) läuft ab. Was muss ich tun?

Grundsätzlich überwachen wir die Ablaufdaten folgender, von uns ausgestellter Dokumente von Amtswegen und kommen rechtzeitig vor dem Ablaufdatum unaufgefordert auf Sie zu. Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Duldungen und Aufenthaltsgestattungen: Mit Aushändigung oder Zusendung des Dokumentes erhalten Sie einen Termin. Sofern Sie bis zum Ablauf Ihres bisherigen Dokumentes kein neues Dokument per Post erhalten haben, müssen Sie zu dem genannten Termin persönlich bei uns vorsprechen. Wenn Sie Ihr Dokument per Post erhalten, ist der Termin hinfällig.
  • Befristete Aufenthaltstitel: Sobald Sie ein Schreiben von uns erhalten, vereinbaren Sie bitte einen Vorsprachetermin, zu dem Sie dann den Antrag auf Verlängerung mitbringen müssen. Die erforderlichen Antragsformulare z.B. zur Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln aller Art (ohne Visa) und für die Beantragung von Reiseausweisen und Ausweisersatz werden auf unserer Homepage unter Formulare/Merkblätter zur Verfügung gestellt. Ferner erhalten Sie unsere Formulare bei einzelnen kreisangehörigen Gemeindeverwaltungen. Die Antragsformulare enthalten die notwenigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.
  • Fiktionsbescheinigung: Soweit unsere Antragsprüfung bis zum Ablaufdatum Ihrer Fiktion nicht abgeschlossen sein sollte, vereinbaren Sie bitte zeitig einen Termin zur Vorsprache. Sie erhalten dann von uns eine schriftliche Einladung mit einem Amtstermin.

Bitte nutzen Sie diesen Termin und kommen Sie pünktlich zum Termin, denn unsere Schaltertermine werden langfristig im Voraus geplant und können nur in begründeten Ausnahmefällen verschoben werden. Für unabwendbare Terminverschiebungen senden uns eine E-Mail an unser Funktionspostfach auslaenderangelegenheiten@lra-mb.bayern.de

Achtung:
Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich ein bestimmtes Dokument beantragen will?

Unsere Antragsformulare enthalten die notwendigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.

Wir stellen Ihnen die jeweils erforderlichen Antragsformulare auf unserer Homepage unter Formulare zum Download zur Verfügung

Ihren Antrag können Sie anschließend per Post oder Posteinwurf an unserem Hausbriefkasten (Landratsamt Miesbach, Fachbereich 21 - Ausländerbehörde, Rosenheimer Str. 1-3, 83714 Miesbach) übersenden bzw. einwerfen.

Nach Prüfung der eingegangenen Anliegen werden Sie von uns schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

Achtung:
Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Wie kann ich die Ausländerbehörde Miesbach kontaktieren?

  • per E-Mail an auslaenderangelegenheiten@lra-mb.bayern.de (Achtung: Anträge auf Aufenthaltstitel müssen Sie uns immer im Original einreichen!)
  • per Post an Landratsamt Miesbach, Fachbereich 21 – Ausländerbehörde, Münchner Str. 3, 83714 Miesbach
  • Briefeinwurf in den Hausbriefkasten am Haupteingang des Landratsamts Miesbach, Rosenheimer Str. 1-3, 83714 Miesbach
  • per Abgabe am Bürgerservice des Landratsamts Miesbach, Rosenheimer Str. 1-3, 83714 Miesbach während der allgemeinen Öffnungszeiten

Nach Prüfung der eingegangenen Anliegen werden Sie von uns schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

Achtung:

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Bitte achten Sie darauf, dass alle eingereichten Formulare und Verträge unterschrieben wurden.

Bitte übersenden Sie einzureichende Lichtbilder in einem kleinen, mit Ihrem Namen beschrifteten Umschlag.

Wie hole ich am besten Sachstandsauskünfte zum Stand der Bearbeitung meines Antrags ein?

Die Covid-19 Pandemie, der Lockdown sowie der Ukrainekrieg haben dazu geführt, dass wir seit März 2020 bereits terminierte Vorsprachen leider absagen mussten bzw. geplante Vorsprachen für mehrere Monate nicht mehr terminieren konnten. Dadurch sind in den letzten Monaten zwangsläufig Rückstände bei der Bearbeitung von Kundenanliegen entstanden. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, diese Rückstände wieder abzubauen.

Zudem ist Corona noch lange nicht überstanden. Die Fallzahlen steigen aktuell leider wieder. Es gilt also nach wie vor achtsam zu sein und zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.

Deshalb unterliegen wir weiterhin starken Einschränkungen und können noch nicht zum gewohnten Betriebsablauf der Ausländerbehörde Miesbach, insbesondere an unseren Schaltern, zurückkehren. Das gilt in gleicher Weise für andere Stellen und Behörden, mit denen wir zur Klärung Ihres Anliegens zusammenarbeiten. Wir leben alle in einer Ausnahmesituation.

Sie erhalten von uns unaufgefordert Bescheid, sobald wir von Ihnen weitere Informationen benötigen bzw. Ihr Antrag entscheidungsreif ist.

Sollte zwischenzeitlich eines Ihrer Dokumente (Gestattung, Duldung, Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltstitel) bzw. Beschäftigungserlaubnis ablaufen, finden Sie alle notwendigen Informationen unter „Die Gültigkeit meines ausländerrechtlichen Dokuments (Aufenthaltstitel, Fiktion, Gestattung Duldung) läuft ab. Was muss ich tun?“

Achtung:

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Im Zusammenhang mit Visumsanträgen bei den Botschaften dürfen wir keine Auskünfte geben. Wenden Sie sich bitte an die jeweils entsprechende Botschaft im Heimatland.

Wo bekomme ich einen Antrag auf…?

Unsere Antragsformulare enthalten die notwenigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.

Wir stellen Ihnen die jeweils erforderlichen Antragsformulare auf unserer Homepage unter Formulare zum Download zur Verfügung

Ihren Antrag können Sie anschließend Post oder Posteinwurf an unserem Hausbriefkasten (Landratsamt Miesbach, Fachbereich 21 – Ausländerbehörde, Rosenheimer Str. 1-3, 83714 Miesbach) übersenden bzw. einwerfen.

Nach Prüfung der eingegangenen Anliegen werden Sie von uns schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

Achtung:
Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen

Mit welchen Bearbeitungszeiten muss ich rechnen?

So vielfältig und individuell die Anliegen sind, die an die Ausländerbehörde Miesbach herangetragen werden, so individuell sind auch die Bearbeitungszeiten. Es kommt leider immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Auch die Covid-19-Pandemie sowie der Ukrainekrieg limitieren uns weiterhin stark, so dass wir nicht zum gewohnten Betriebsablauf der Ausländerbehörde Miesbach, insbesondere an unseren Schaltern, zurückkehren können. Das gilt in gleicher Weise für andere Stellen und Behörden, mit denen wir zur Klärung Ihres Anliegens zusammenarbeiten. Wir leben alle in einer Ausnahmesituation.

Für Ausweisdokumente, die über die Bundesdruckerei ausgestellt werden, sind zusätzlich zu unseren Bearbeitungszeiten weitere 6 Wochen einzuplanen, bis wir das erstellte Dokument erhalten und Ihnen anschließend übersenden können.

In bestimmten Fällen führt die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zur Aussetzung der Antragsverfahren. Das gleiche gilt, wenn von Sicherheitsbehörden Sicherheitsbedenken geltend gemacht werden, die gegen eine positive Entscheidung eines Antrags sprechen könnten.

Muss ich Gebühren für die Leistungen der Ausländerbehörde Miesbach entrichten?

Prinzipiell ist jede Amtshandlung einer Behörde hierzulande kostenpflichtig, es sei denn, Sie sind von der Gebührenpflicht befreit.

Für die Ausstellung von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen erheben wir nur dann Gebühren, wenn Sie ein Erwerbseinkommen haben.

Für von Ihnen beantragten Leistungen - wie die Erteilung eines Aufenthaltstitels - werden somit auch von der Ausländerbehörde Miesbach grundsätzlich Gebühren erhoben, unabhängig vom positiven oder negativen Ausgang des Verfahrens. Auslagen sind für individuelle Zusatzleistungen - wie beispielsweise Postzustellungen oder die Unterstützung durch einen Dolmetscher - zu zahlen. Diese Auslagen werden uns selbst von Dritten in Rechnung gestellt und Ihnen ohne Aufschläge weiterverrechnet.

Woher bekomme ich als EU-Bürger meine ID-Karte?

Die ID-Karte für EU-Bürger wird nicht von der Ausländerbehörde Miesbach ausgestellt, sondern von dem zuständigen Einwohnermeldeamt in Ihrer Gemeinde. Bitte wenden Sie sich dort hin. Die ID-Karte ermöglicht Ihnen, sich im Internet bei entsprechenden Rechtsgeschäften zu legitimieren.

Was muss ich tun, wenn ich jemanden aus dem Ausland einladen möchte?

Zunächst füllen Sie bitte das entsprechende Formular Verpflichtungserklärung aus und setzen sich zur Vereinbarung eines Termins mit uns unter auslaenderangelegenheiten@lra-mb.bayern.de in Verbindung. Sie müssen uns zur Prüfung Ihrer Bonität folgende Nachweise zusammen mit dem Formblatt beim Termin vorlegen:

 - 3 aktuelle Einkommensnachweise (bei Selbstständigen: Bestätigung des Steuerberaters)

 - Mietvertrag / Eigentumsnachweis

 - Gültiges Ausweisdokument

 - Passkopie des Gastes

Die Gebühr beträgt: 29,- €

Welche Einbürgerungsmöglichkeiten gibt es? 

Es wird unterschieden: 

a) Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG: Nur bei Erfüllen der gesamten Voraussetzungen steht dem Bewerber ein Anspruch auf Einbürgerung zu. Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Miesbach) entscheidet  grundsätzlich über den Einbürgerungsantrag selbst.

b) Ermessenseinbürgerung nach § 8 bzw. Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG: Die Einbürgerungsbehörde entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und bei Vorliegen aller Voraussetzungen über die Einbürgerung. Die Zuständigkeit liegt in diesen Fällen bei der Bezirksregierung (für den Landkreis Miesbach ist dies die Regierung von Oberbayern); das Landratsamt Miesbach bereitet die Einbürgerungsanträge nur vor und legt sie anschließend der Regierung zur Entscheidung vor.

Grundsätzlich prüft die Einbürgerungsbehörde zuerst, ob die Voraussetzungen nach § 10 StAG vom Einbürgerungsbewerber erfüllt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden anschließend die Voraussetzungen nach § 8 und 9 StAG geprüft. 

Welche Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? 

Eine wesentliche Voraussetzung für die EInbürgerung ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Der Bewerber muss grundsätzlich die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) erfüllen. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Beantragung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung als erfüllt anzusehen. Eine solche Einschätzung nimmt in der Regel die jeweilige Schule vor, welche vom Kind besucht wird.

Welche Nachweise über die Sprachkenntnisse werden anerkannt? 

Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse können unter anderem nachgewiesen werden durch:

 - erfolgreichen Abschluss eines zertifizierten (z.B. telc oder Goethe) Sprachtests mit Mindestniveau B 1
 - vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (mindestens Note ausreichend im Fach Deutsch)
 - Erwerb von mindestens eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses mit mindestens der Note ausreichend im Fach Deutsch
 - erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung.

Welche Anforderungen an Kenntnisse der Recht-und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse muss ich erfüllen und wie kann ich diese nachweisen?

Die erforderlichen Kenntnisse können regelmäßig nachgewiesen werden durch:

- Erwerb von mindestens eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses mit mindestens der Note ausreichend im Fach Sozialkunde
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
- ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.

Sollten diese Regelnachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse durch erfolgreichen Abschluss eines Einbürgerungstests nachgewiesen werden.
Der Einbürgerungstest wird in Bayern bei den jeweiligen Volkshochschulen abgelegt.

Welche Voraussetzungen sind zudem für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG zu erfüllen?


Folgende Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen:
 - Sie leben mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet.
 - Sie sind im Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis/EU Freizügigkeitsbescheinigung oder einer Niederlassungserlaubnis.
 - Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
 - Sie sind nicht vorbestraft.
 - Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
 - Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
 - Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest).
 - Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von ARGE-Leistungen und Grundsicherung. Bei Angestellten setzt dies einen unbefristeten und ungekündigten Arbeitsvertrag voraus!

Ein Anspruch auf Einbürgerung entsteht nur, wenn alle geforderten Voraussetzungen durch den Antragsteller erfüllt werden!
Kommt der Bewerber der Pflicht, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, nicht nach, so entsteht kein Anspruch auf Einbürgerung gegenüber der Einbürgerungsbehörde.

Welche Voraussetzungen sind zudem für eine Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG zu erfüllen?

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
 - Sie leben seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und sind seit mindestens 2 Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet beziehungsweise führen eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen.
- Sie sind im Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis/EU Freizügigkeitsbescheinigung oder einer Niederlassungserlaubnis.
 - Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
 - Sie sind nicht vorbestraft.
 - Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
 - Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
 - Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest).
 - Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von ARGE-Leistungen und Grundsicherung. Bei Angestellten setzt dies einen unbefristeten und ungekündigten Arbeitsvertrag voraus!

Hinweis:
Ist Ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen innerhalb der letzten zwölf Monate durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden oder leben Sie dauerhaft getrennt und haben Sie ein Kind aus dieser Ehe, für das Sie das Sorgerecht haben, so wenden Sie sich bezüglich einer möglichen Einbürgerung an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Welche Voraussetzungen sind zudem für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu erfüllen?

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
 - Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling oder staatenlos und leben seit sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet.
 - Sie sind im Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis/EU-Freizügigkeitsbescheinigung
 - Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
 - Sie sind nicht vorbestraft.
 - Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
 - Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
 - Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest).
 - Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von ARGE-Leistungen und Grundsicherung. Bei Angestellten setzt dies einen unbefristeten und ungekündigten Arbeitsvertrag voraus!

Ich erfülle alle Voraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt. Wo erhalte ich einen Antrag auf Einbürgerung?

Bitte senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an auslaenderangelegenheiten@lra-mb.bayern.de mit Angabe Ihres vollständigen Namens, Ihres Geburtsdatums und der Rechtsgrundlage, nach der Sie eingebürgert werden möchten. Wir werden uns dann zur Vereinbarung eines Termins für ein Beratungsgespräch mit Ihnen in Verbindung setzen. In diesem Gespräch werden wir einige persönliche Daten von Ihnen anfragen und Ihnen dann zusammen mit dem Einbürgerungsantrag eine Liste mit den erforderlichen Unterlagen zusenden.

Bitte beachten Sie, dass die Zusendung des Antrages oder die Einreichung der Unterlagen bei uns keine Garantie für ein erfolgreiches Einbürgerungsverfahren darstellen und auch im Falle einer Ablehnung Kosten für Sie entstehen.

Wie hoch sind die Kosten für eine Einbürgerung?

Die Kosten für eine Einbürgerung betragen:

-        255,00 € für Personen ab dem 16 Lebensjahr

-        51,00 € für jedes Kind das mit eingebürgert wird

Hinweis:

Prinzipiell ist jede Amtshandlung einer Behörde hierzulande kostenpflichtig. Für von Ihnen beantragte Leistungen - wie die Erteilung eines Aufenthaltstitels - werden somit auch grundsätzlich Gebühren erhoben, unabhängig vom positiven oder negativen Ausgang des Verfahrens. Die Gebühren für die Ablehnung eines Antrags belaufen sich auf mindestens die Hälfte des eigentlichen Antrags, im Falle einer Einbürgerung also mindestens 127,50 €

Ich erfülle aktuell (noch) nicht alle Voraussetzungen. Kann ich mich trotzdem bereits jetzt beraten und mir den Antrag auf Einbürgerung zusenden lassen?

Nein. Vor der Übersendung des Einbürgerungsantrages werden einige weitere Punkte von uns geprüft und in einem Beratungsgespräch einige persönliche Daten abgefragt. Die Übersendung des Antrages erfolgt dann zusammen mit einer Liste der von Ihnen benötigten Unterlagen. Wenn Sie aktuell noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Beratung und die Anforderung der Unterlagen nicht auf der Grundlage, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung relevant ist und es besteht für Sie ein höheres Risiko einer kostenpflichtigen Ablehnung Ihres Antrages. Die Zusendung des Antrages oder die Antragstellung garantiert kein erfolgreiches Einbürgerungsverfahren!
Wir empfehlen Ihnen daher, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit uns in Verbindung zu setzen.

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