Vogelschutzzeit = Schonzeit für Gehölze
Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege am Landratsamt weist auf Schnittverbot hin
Mit Beginn des Frühlings hat am 1. März wieder die gesetzliche Vogelschutzzeit eingesetzt, die bis zum 30. September andauert. In dieser Zeit ist es verboten, außerhalb von Wäldern Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Darauf weist Julia von Oelhafen, Kreisfachberaterin für Gartenkultur und Landespflege am Landratsamt Miesbach, hin. Diese Regelung gilt sowohl im Siedlungsbereich als auch in der freien Landschaft und dient dem Schutz brütender Vögel sowie anderer Tiere, die in der Vegetation Unterschlupf finden. Ausgenommen vom Schnittverbot sind Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen wie Hausgärten, Kleingartenanlagen oder Streuobstwiesen. Hierbei wird die gärtnerische Nutzung vorausgesetzt.
Unabhängig von der Vogelschutzzeit können in einigen Gemeinden zusätzliche Baumschutzverordnungen gelten, weshalb es ratsam ist, sich vor geplanten Maßnahmen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu informieren. Schonende Form- und Pflegeschnitte, etwa zur Gesunderhaltung von Bäumen, das Entfernen von Totholz oder beschädigten Ästen sowie der übliche Sommerschnitt von Obstbäumen, sind laut Fachlichem Naturschutz ganzjährig erlaubt.
Besonders wichtig ist, dass der Artenschutz immer gilt: Sind geschützte Tierarten wie brütende Vögel, Fledermäuse oder holzbewohnende Käfer betroffen, dürfen Schnitt- oder Fällmaßnahmen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Naturschutzbehörde erfolgen. Zudem stehen Hecken und Feldgehölze, insbesondere landschaftsprägende Hage, ganzjährig unter besonderem Schutz und dürfen nicht vollständig beseitigt werden. Ziel aller Regelungen ist es, die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren und die Kulturlandschaft langfristig zu schützen.