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Betreuung

Wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen. Dieser darf nur für einzelne Bereiche (Aufgabenbereiche) bestellt werden, in denen die Betreuung notwendig ist.

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können.

Grundsätzlich ist ein Angehöriger als Betreuer und nur in Ausnahmefällen ein Berufsbetreuer zu bestellen.

Zuständig für die Anordnung der Betreuung und die Bestellung des Betreuers ist im Landkreis Miesbach das Betreuungsgericht beim Amtsgericht. Dort liegt auch die Aufsicht über die Führung der Betreuung.

Weitere Informationen und Vordrucke:

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Betreuungsgerichtshilfe

Das Betreuungsgericht kann sich wegen Sachverhaltsaufklärung und Betreuervorschlag an die Betreuungsstelle wenden. Nach Abklärung wird dem Gericht eine Stellungnahme und, falls die Anordnung einer Betreuung für notwendig erachtet wird, ein Vorschlag zugeleitet, wer als Betreuer bestellt werden soll. Ohne Aufforderung von dort ist dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn der Betreuungsstelle Tatsachen bekannt werden, die z.B. die Anordnung einer Betreuung oder eine andere Regelung im Interesse der betroffenen Person notwendig erscheinen lassen. 

Beratung und Unterstützung von Betreuern

Die bestellten Betreuer und Bevollmächtigte sind auf ihren Wunsch von der Betreuungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

Beratung zu Vollmacht und Betreuungsverfügung 

Die Anordnung einer Betreuung ist nicht notwendig, wenn eine ausreichende Vollmacht, eine sog. Vorsorgevollmacht, vorliegt.

Fragen zu Vollmacht und Betreuungsverfügung können mit der Betreuungsstelle geklärt werden.

Aufgaben eines Betreuers

Der Betreuer hat innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise für das Wohl des Betreuten zu sorgen und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dabei ist den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zugemutet werden kann.


Der durch das Gericht bestellte Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet, d.h. er hat einen jährlichen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu erstellen.

Ist der Betreuer auch für die Vermögensangelegenheiten bestellt, so ist er zudem verpflichtet, dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung zu berichten. Dabei sind die Konten des Betreuten einzeln aufzuführen und sämtliche Belege (wie Kontoauszüge, Rechnungen, Bescheide und sonstige Quittungen) im Original vorzulegen.

Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, sämtliche Konten des Betreuten (Ausnahme: Girokonten) mit einem Sperrvermerk versehen zulassen, so dass Verfügungen über diese Konten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich sind.

Von der Verpflichtung zur Kontensperre und -abrechnung sind nur engste Familienangehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel) befreit.

Weitere Informationen:

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Genehmigungspflicht

Für bestimmte, besonders wichtige oder riskante und mit weitreichenden Folgen für den Betreuten verbundenen Rechtshandlungen muss für die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte vom Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden, zu diesen Rechtshandlungen zählen z.B.:

  • freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen
  • Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum
  • Grundstücksgeschäfte
  • Ausschlagung einer Erbschaft
  • Aufnahme eines Darlehens


Aufwandsentschädigung und Kosten
Versicherungsschutz

Aufwandsentschädigung:
Die Betreuung ist ein Ehrenamt und wird daher grundsätzlich unentgeltlich geführt.
Ehrenamtliche Betreuer können jedoch ihre Aufwendungen (Porto, Fahrtkosten usw.) geltend machen. Dabei ist es von den Vermögensverhältnissen des Betreuten abhängig, ob die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse zu zahlen ist oder von dem Betreuten selbst.
Die Höhe der Aufwendungen ist zu belegen.
Der Aufwendungsersatz kann auch pauschal erfolgen, ohne dass spezielle Nachweise erbracht werden müssen. Die Pauschale beläuft sich derzeit auf 399,00 Euro.

Kosten:
Kosten für das gerichtliche Betreuungsverfahren hat der Betreute dann zu zahlen, wenn er über ein Vermögen von mehr als 25.000 Euro verfügt. Selbst bewohnte Immobilien werden hierbei nicht berücksichtigt.

Versicherungsschutz für ehrenamtliche Betreuer:
Ehrenamtliche Betreuer übernehmen eine Vielzahl von Pflichten. Trotz größter Sorgfalt kann es im Rahmen der Betreuung zu Schäden kommen.
Der Freistaat Bayern hat daher folgende Sammelversicherungen für ehrenamtliche Betreuer abgeschlossen:

  • Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
  • Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
  • Sammelunfallversicherung


Vorsorgevollmacht

Für das gesamte Betreuungsrecht gilt:
Eingriffe in die Rechte der Betroffenen sind nur so weit und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist.

Die Betreuung tritt gegenüber anderen Hilfen zurück. Eine Betreuung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der oder die Betroffene einem anderen eine Vollmacht zur Vorsorge erteilt hat.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesnotarkammer oder in der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbrauchersschutz herausgegebenen Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" (diese Broschüre ist auch im Buchhandel erhältlich).

Formulare zur Registierung einer Vorsorgevollmacht:

Berufsbetreuer

Seit dem 01.01.2023 müssen sich berufliche Betreuer registrieren und eine entsprechende Sachkunde nachweisen. Stammbehörde ist dabei immer die Behörde, in deren Einzugsbereich der Betreuer/ die Betreuerin den Geschäftssitz hat. Ist ein solcher nicht vorhanden, richtet sich die Registrierung nach dem Wohnsitz. 

Wenn Sie sich für ein Tätigkeit als Berufsbetreuer interessieren, schreiben Sie uns bitte eine Mail an

betreuungsstelle@lra-mb.bayern.de

Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung und stellen Ihnen dann auch gerne die nötigen Antragsmaterialien zur Verfügung.

Hier folgen in Kürze Informationen zum Thema "Berufsbetreuer".