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Niederschlagswasserbeseitigung

Niederschlagswasser ist grundsätzlich möglichst breitflächig über die belebte Bodenfläche einzuleiten / zu versickern. Bodenversiegelungen sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren und wenn möglich zu vermeiden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte darauf geachtet werden, dass die Versiegelung wasserdurchlässig ist oder ein Gefälle hat, so dass das Niederschlagswasser möglichst breitflächig versickern kann. Wenn eine solche Versickerung aus gegebenen Umständen ausscheidet, können ausnahmsweise auch punktuelle Versickerungen über Sickermulden, Rigolen, Sickerschächte oder Ähnlichem in Betracht kommen. Wenn die Versickerung aufgrund fehlender Sickerfähigkeit des Untergrundes nicht erfolgen kann, besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit, Niederschlagswasser im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei in ein Oberflächengewässer einzuleiten.    

Die Beseitigung von Niederschlagswasser ist genehmigungsfrei, sofern versickert werden kann und die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) sowie die dazugehörigen technischen Regeln (TRENGW) eingehalten werden. Bei der Einleitung in oberflächliche Gewässer sind die Vorgaben der „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer“ (TRENOG) einzuhalten.

Wenn die Niederschlagswasserbeseitigung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist ein Antrag gemäß „WPBV“ beim Landratsamt Miesbach, Fachbereich 32 Wasser, Abfall und Bodenschutz einzureichen.