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Kleinkläranlagen / Abwasserentsorgung von Einzelanwesen

Obwohl in den vergangenen Jahrzehnten viele Gemeinden viel Geld in ihre Kanalisation und den Bau oder die Sanierung kommunaler Kläranlagen gesteckt haben, ist es nicht möglich, alle Einzelanwesen in weniger dicht besiedelten Gebieten im ländlichen Raum an die kommunale Abwasserbeseitigung anzuschließen. In diesen Bereichen muss sich jeder betroffene Bürger selbst um die private Abwasserentsorgung kümmern.
Einige grundlegende Informationen zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich einfach an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Fragen und Antworten

 

Was tun, wenn ein Anwesen nicht an die kommunale Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden kann?

Wenn eine kommunale Schmutzwasserkanalisation nicht vorhanden ist, muss das anfallende häusliche Abwasser in einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe gereinigt werden.

Reicht eine Mehrkammergrube aus?

Eine rein mechanische Abwasserbehandlung in einer Mehrkammergrube kommt als Übergangslösung nur dann in Betracht, wenn der Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage kurzfristig, das heißt binnen eines Zeitraumes von maximal sieben Jahren, gesichert ist. Muss die Kleinkläranlage längerfristig Bestand haben, dann muss sie mit einer Anlage zur biologischen Abwasserreinigung ausgerüstet werden.

Um das behandelte Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser einleiten zu dürfen, ist zudem eine so genannte wasserrechtliche Erlaubnis nötig. Diese wird üblicherweise zusammen mit der Baugenehmigung für das Gebäude erteilt. Deshalb müssen die Anlagen zur Abwasserbehandlung in einem Entwässerungsplan dargestellt werden.

Was ist ein Entwässerungsplan?

In einem Entwässerungsplan zur häuslichen Abwasserentsorgung ist die genaue Lage der Kleinkläranlage und die Einleitungsstelle dargestellt. Der Maßstab des Entwässerungsplans hängt von der Größe des Grundstücks und der Lage der Einleitungsstelle ab.

Wie erhält man die wasserrechtliche Erlaubnis?

Für das Einleiten von in Kleinkläranlagen gereinigten häuslichen Schmutzwässern in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen als Erlaubnis mit Zulassungsfiktion erteilt werden.

Vereinfachtes Verfahren für Einleitungen aus Kleinkläranlagen:
Für das Einleiten von in Kleinkläranlagen gereinigten häuslichen Schmutzwässern in ein Oberflächengewässer (z.B. Bach) oder in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von bis zu acht Kubikmetern am Tag wird als Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erteilt, wenn die Einleitung in einem vom Landratsamt Miesbach bezeichneten Gebiet liegt und die bekanntgegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, erfahren Sie durch unsere Mitarbeiter der Sachgebiete Wasserrecht und Wasserwirtschaft oder durch einen anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW).       Verzeichnis der bezeichneten Gebiete

Landesamt für Umwelt, Liste der PSW mit Tätigkeitsgebiet »Kleinkläranlagen«

Selbstverständlich können Sie die Liste auch telefonisch im Landratsamt Miesbach bei den Teams Wasserrecht oder Wasserwirtschaft anfordern.

Liegt die Einleitung jedoch in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet, ist die Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nicht möglich.

Für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit Zulassungsfiktion für das Einleiten von gereinigten häuslichen Schmutzwässern in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt Miesbach Fachbereich Wasserrecht, einzureichen:

• Antrag mit Erläuterung (den Antrag erhalten Sie in der Regel vom privaten Sachverständigen)
• Übersichtsplan M = 1 : 5000
• Lageplan M = 1 : 1000
• Kurzbeschreibung der verwendeten Anlage
• Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Anlage

Zusätzlich ist ein Gutachten (ebenfalls in dreifacher Ausfertigung) eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft mit Tätigkeitsgebiet „Kleinkläranlagen“ darüber vorzulegen, dass die Planung der Kleinkläranlage den gebietsbezogenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung des Landratsamtes Miesbach und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Das Landratsamt prüft die vorgelegten Unterlagen, ob gegen die geplante Einleitung von gereinigtem Hausabwasser Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Sofern der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abgelehnt wird, gilt die wasserrechtliche Erlaubnis als erteilt. Ansonsten wird eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 70 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) erteilt.
Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis kostet 100,--€.

Für Bauvorhaben, die außerhalb dieser „bezeichneten Gebiete“ liegen, ist für die Einleitung von gereinigtem Abwasser in einen Vorfluter (Bach, Graben) oder in den Untergrund eine wasserrechtliche Erlaubnis - eine so genannte beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 des bayerischen Wassergesetzes - erforderlich. Hierfür benötigen Sie kein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft. In diesen Fällen wird das erforderliche Gutachten vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim als amtlichem Sachverständigen erstellt.

Welche Genehmigung benötigt man, wenn man das vorgereinigte häusliche Abwasser in einen gemeindlichen Niederschlagswasserkanal einleiten möchte?

Soll das mechanisch-biologisch vorgereinigte häusliche Abwasser in einen gemeindlichen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden, so ist zwar ebenfalls eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe erforderlich, aber keine wasserrechtliche Erlaubnis. Stattdessen müssen Sie eine Genehmigung der jeweiligen Gemeinde für den Anschluss an diesen Kanal einholen.

Was muss man beim Bau einer Kleinkläranlage zudem beachten?

Die Broschüre »Abwasserentsorgung von Einzelanwesen« des bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wichtige Hinweise zur Planung und Genehmigung, zum Bau und zur Abnahme sowie zum Betrieb und zur Wartung von Kleinkläranlagen.

Was muss man über die Kontrolle von Kleinkläranlagen wissen?

Am 1. März 2010 ist das neue Bayerische Wassergesetz in Kraft getreten. Eine wesentliche Anforderung ist die wiederkehrende zweijährige Funktionskontrolle (zusätzlich zu den Wartungen und Probenahmen) der Abwasseranlage durch einen anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Die erste Funktionskontrolle muss erstmals zwei Jahre nach der Abnahme der Abwasseranlage durchgeführt werden.

Eine Liste mit allen anerkannten privaten Sachverständigen (PSW) finden Sie auf der Seite des bayerischen Landesamts für Umwelt.

Welche Anforderungen gelten für die Landwirtschaft?

Für landwirtschaftliche Anwesen gelten andere Anforderungen für die Abwasserbeseitigung. Das Abwasser landwirtschaftlicher Betriebe darf nach Vorreinigung in einer Mehrkammer-Ausfaulgrube nach DIN 4261 Teil 1 in die Gülle- bzw. Jauchegrube eingeleitet werden,

  • sofern ein zusätzliches Grubenvolumen von 12,5 Kubikmeter pro Person vorhanden ist,
  • die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlamms gesichert ist und
  • ein Anschluss an den kommunalen Abwasserkanal nicht möglich ist.

Gleiches gilt für abgelegene Anwesen, die früher einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und deren Hausabwässer bereits in Gruben eingeleitet worden sind.

Die Mindestgröße für die Mehrkammer-Ausfaulgrube beträgt sechs Kubikmeter. Diese Größe ist für bis zu vier Personen ausreichend. Für jede weitere Person im Haushalt ist ein zusätzliches Grubenvolumen von 1,5 Kubikmeter erforderlich.