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Verbraucherschutz

Im Bereich Verbraucherschutz sind die Fleischhygiene, die Milchhygiene, die Lebensmittel-, Tierarzneimittel- und die Futtermittelüberwachung angesiedelt.

Fleischhygiene

Aufgabe der Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung ist die Organisation und Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Lebend- und Fleischbeschau), sowie die Hygieneüberwachung in Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ausschließlich gesundheitlich unbedenkliches und qualitativ einwandfreies Fleisch an den Verbraucher gelangt. Für die Sicherstellung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich werden vom Landkreis Miesbach fünf amtliche Tierärzte in den Betrieben eingesetzt.

Tiere, deren Fleisch für die menschliche Ernährung verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (sog. Schlachttier- und Fleischuntersuchung). Die Untersuchungspflicht besteht für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Geflügel und in Gattern gehaltenes Haarwild.

Sonstiges Haarwild, das in freier Wildbahn erlegt wird, muss zur Fleischuntersuchung angemeldet werden, wenn es in den gewerblichen Verkehr gebracht wird. Das zum Verbrauch im eigenen Haushalt verwendete oder nicht gewerblich abgegebene Wildfleisch muss nicht zur Untersuchung angemeldet werden, wenn keine gesundheitlich bedenklichen Merkmale festgestellt werden. Gleiches gilt für Wildfleisch, das nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene Betriebe abgegeben werden soll.

Nach der amtlichen Untersuchung wird das Fleisch beurteilt und mit dem Genusstauglichkeitsstempel gekennzeichnet - erst dann ist es als Lebensmittel verkehrsfähig.

Darüber hinaus stehen alle Schlacht-, Zerlege-, und Verarbeitungsbetriebe sowie Kühlhäuser unter regelmäßiger amtlicher Überwachung. Beschaffenheit und Ausstattung der Räume werden ebenso überprüft wie die Einhaltung der personal- und produktionshygienischen Vorschriften.

Fleischbeschaubezirke

Milchhygiene

  • Überwachung der Milcherzeugerbetriebe
  • Überwachung der Milch-Ab-Hof-Abgabe
  • Überwachung in Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
  • Mitwirkung bei der Zulassung von EU-Betrieben (Milchhygienerecht)

Rückstandsüberwachung

Eine wichtige Aufgabe im Bereich Verbraucherschutz ist die Rückstandsüberwachung nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP). Durch sie soll sichergestellt werden, dass kein Fleisch mit bedenklichen Resten von Arzneimitteln an den Verbraucher gelangt. Einige Arzneimittel dürfen bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, überhaupt nicht angewendet werden. Bei anderen Tierarzneimitteln gibt es bestimmte Grenzwerte und Wartezeiten, die zwischen der Arzneimittelanwendung und der Gewinnung von Lebensmitteln liegen müssen und einzuhalten sind.

Die Rückstandsuntersuchung wird stichprobenweise oder bei begründetem Verdacht durchgeführt. Zu diesem Zweck werden von Amtstierärzten bzw. Veterinärassistenten von lebenden Tieren Blut- und Urinproben und von dem amtlichen Tierärzten von geschlachteten Tieren Fleisch- und Organproben entnommen und zur Untersuchung an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) weitergeleitet. Nach positiven Untersuchungsergebnissen kann das Veterinäramt Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel Versagen der Schlachterlaubnis, Schlachtung nur nach vorheriger Anmeldung oder Umgebungsuntersuchung auf den ermittelten Stoff.

Lebensmittelüberwachung

  • Überwachung aller Betriebe auf Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel, Tabakwaren, kosmetischer Mittel, Bedarfsgegenstände und sonstiger Gegenstände im Sinne des LFGB
  • Mitwirkung bei der Überwachung der Preisangaben- und Kennzeichnungsverordnung in LFGB-Betrieben
  • Technische Überwachung der Getränkeschankanlagen und Überprüfung der Sachkundigen
  • Stellungnahmen zu Bauplänen (LFGB-Betriebe)
  • Überprüfung von Gestattungen gem. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (Festzelte, Straßenfeste usw.)
  • Mitwirkung bei Antrag auf Gaststättenkonzession
  • Überwachung von Rückrufen und Rücknahmen sowie Schnellwarnungen
  • Entnahme von Plan-, Verdachts- und Beschwerdeproben
  • Mitwirkung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
  • Kontrolle der freiverkäuflichen Arzneimittel außerhalb von Apotheken

 

Lebensmittelüberwachungsbezirke

Tierarzneimittel

  • Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken
  • Überwachung des Verkehrs mit Tierarznei- und Betäubungsmitteln
  • Kontrolle der freiverkäuflichen Tierarzneimittel außerhalb von Apotheken

Die Überwachung im Verkehr mit Arzneimitteln, die bei Tieren Anwendung finden, ist für den amtstierärztlichen Dienst eine besonders schwierige Aufgabe. Der Einsatz von Arzneimitteln zur Gesunderhaltung des Tierbestandes ist unerlässlich. Ein unsachgemäßer Einsatz von Arzneimitteln, der eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers durch Rückstände in Lebensmitteln zur Folge haben kann, muss verhindert werden.

Im Bereich Arzneimittel sind nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch tierärztliche Hausapotheken, Tierheilpraktiker sowie Zoohandlungen und Tierheime mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln zu überprüfen. Ferner unterliegt die Überwachung freiverkäuflicher Arzneimittel außerhalb von Apotheken der Lebensmittelüberwachung. Für die Überwachung von Arzneimittelrückständen in tierischen Lebensmitteln werden im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP) Stichproben vom geschlachteten oder lebenden Tier entnommen.

Die Milch der Milch liefernden Betriebe im Landkreis wird über die Molkereien auf Rückstände untersucht. Die Lebensmittelüberwachung nimmt Proben von allen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen zur Untersuchung auf Rückstände.

Freiverkäufliche Arzneimittel

Die Überwachung der freiverkäuflichen Arzneimittel außerhalb von Apotheken, im Einzelhandel, unterliegt der Lebensmittelüberwachung. Freiverkäufliche Arzneimittel werden in Drogeriemärkten, Reformhäusern und Bioläden angeboten, aber auch in Lebensmittelmärkten oder im Reisegewerbe auf Märkten. Vor Aufnahme des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist nach § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) die Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur mit der erforderlichen Sachkunde betrieben werden. Es ist dem Landratsamt daher ein entsprechender Sachkundenachweis vorzulegen.

Änderungen im Tierarzneimittelrecht seit 28.01.2022

Zum 28.01.2022 haben sich aufgrund der EU-Arzneimittelverordnung (EU) Nr. 2019/6 grundlegende Änderungen ergeben.
Auf der Seite des Landesamts für Gesundheit uns Lebensmittelsicherheit (LGL) ist eine FAQ-Sammlung eingestellt, die häufige Fragestellungen beantwortet und laufend aktualisiert wird.

Futtermittelüberwachung

  • Entnahme von Plan-, Verdachts- und Beschwerdeproben
  • Mitwirkung bei der Überprüfung von Futtermittelunternehmen

    Für die Registrierung von Futtermittelunternehmen - dazu zählt jeder, der Futtermittel produziert oder in Verkehr bringt - ist die Regierung von Oberbayern zuständig.