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Veterinärmedizin

Der Bereich Veterinärmedizin umfasst die Tierseuchenbekämpfung, den Viehverkehr einschließlich des Reiseverkehrs von Hunden und Katzen, die Tierkörperbeseitigung (Tierische Nebenprodukte), sowie den Tierschutz.

Gebietseinteilung Amtstierärzte

Tierseuchenbekämpfung

Die Tierseuchenbekämpfung, vor allem die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Zoonosen), ist eine der wichtigsten Aufgaben des amtstierärztlichen Dienstes. Neben den Amtstierärzten wirken bei der Tierseuchenbekämpfung praktizierende Tierärzte mit. Die Durchführung von systematischen Bekämpfungsprogrammen für bestimmte Tierseuchen wird vom Veterinäramt organisiert, koordiniert und teilweise selbst durchgeführt.

Dazu zählt z. B. die Bekämfpung der BHV1-Infektion (IBR), der Bovinen Virus-Diarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD), der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE), der Tuberkulose (Tbc) und der Blauzungenkrankheit (BT).

Neben der Bekämfpung im Seuchenfall wird die Seuchenfreiheit für bestimmte Tierseuchen wie Tuberkulose, Brucellose und Leukose anhand entsprechender Erhebungen (Milchproben, Blutproben, Schlachttierbefunde) ständig überprüft und dokumentiert. Die Seuchenstatus von Einzeltieren, einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben sowie des Landkreises werden somit erarbeitet.

Für die großen wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuchen wie die Maul- und Klauenseuche (MKS), die Geflügelpest (Aviäre Influenza) und die Schweinepest (KSP, ASP) werden die Seuchennotstandspläne ständig aktualisiert und die Bekämpfungsstrategien organisiert.

Das Fleckviehzuchtgebiet Miesbach und die landwirtschaftlich geprägte Kultur unseres Landkreises bedeuten für unsere Amtstierärzte ein hohes Maß an Verantwortung.

Weiterführende Information zu ausgewählten Tierseuchen und Tierkrankheiten finden Sie hier:

 

 

Viehverkehr

Zur Verhinderung einer Einschleppung oder Weiterverbreitung von Tiersuechen überwacht das Veterinäramt den nationalen, innergemeinschafltichen und den Drittland-Verkehr mit Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft. Dazu gehört u. a. die Kontrolle der Tiere auf Seuchenfreiheit, die Überwachung notwendiger Quarantänemaßnahmen, die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen sowie die Benachrichtigung der Überwachungsbehörden der jeweiligen Bestimmungsorte.

Mit Hilfe verschiedener Datenbanken wird der Weg von Tieren und Waren überwacht. Damit können beim Auftreten von Tierseuchen mögliche Ansteckungswege nachverfolgt und betroffene Betriebe schneller ermittelt und gewarnt werden.

Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben und bei Viehhändlern wird die verordnungskonforme Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern überwacht.

 

Tierkennzeichnung und -registrierung

Anzeige und Registrierung einer Tierhaltung

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich muss der Betrieb beim zuständigen Landwirtschaftsamt angezeigt und eine Registriernummer beantragt werden.

LKV - Tierkennzeichnung und -registrierung

Rinderkennzeichnung

Beim Verbringen von Rindern, egal ob national oder international, ist eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der Tiere vorgeschrieben. Rinder, die nach dem 1. Januar 1998 geboren sind, müssen mit zwei identischen Ohrmarken gekennzeichnet sein.

Außerdem muss jedes Rind lebenslang von einem Begleitpapier (bei innergemeinschaftlichem Verbringen von einem Rinderpass) begleitet sein. Ohrmarken sowie Rinderpass sind über das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V. (LKV) zu beziehen. Außerdem sind Zugänge und Abgänge von Rindern an die sog. HI-Tier-Datenbank zu melden. Meldekarten und weitere Informationen gibt es beim LKV.

HI-Tier-Datenbank

Schaf- und Ziegenkennzeichnung

Auch Schafe und Ziegen unterliegen den Kennzeichnungsvorschriften. Alle Halter von Schafen und Ziegen (auch Hobbyhaltungen) müssen ihre Tiere spätestens neun Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Betrieb, mit Ohrmarken kennzeichnen.

Für Schafe und Ziegen, die ab dem 9. Juli 2005 geboren sind, ist eine Einzeltierkennzeichnung Pflicht. Neben der bereits jetzt vorgeschriebenen Ohrmarke muss dann jedes Tier mit einem weiteren Kennzeichen (zweite Ohrmarke, Tätowierung oder Transponder, bei Ziegen ist auch eine Zweitmarkierung an der Fessel zulässig) versehen sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Schlachttiere, die jünger als zwölf Monate sind und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind. Bei diesen genügt jeweils eine Ohrmarke, die mit dem Ländercode DE sowie der Betriebsnummer versehen ist.

Ebenfalls ab 9. Juli 2005 wurde eine zentrale Datenbank (HI-Tier-Datenbank) eingeführt, an die - ähnlich der Schweinedatenbank - Stichtags- und Übernahmemeldungen abzugeben sind.

Ab 1. Januar 2010 geborene Schafe und Ziegen müssen mit je einem elektronischen und einem visuellen Kennzeichen versehen werden, die folgendermaßen gestaltet sein müssen:

  1. Wird das elektronische Kennzeichen in Form eines Bolus oder einer Ohrmarke angebracht, muss als zweites visuelles Kennzeichen entweder eine Ohrmarke oder ein Fesselband verwendet werden; als Alternative dazu kann als zweites Kennzeichen auch eine Tätowierung dienen; diese ist aber nur bei Tieren zulässig, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gehen;
  2. Schafe oder Ziegen, die mit einer visuellen Ohrmarke als erstes Kennzeichen versehen werden, müssen zwingend ein elektronisches Kennzeichnungsmedium als zweites Kennzeichen erhalten, entweder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke oder - für Tiere, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gehen - ein elektronisches Fesselband oder einen Transponder-Chip. Bei Schlachttieren unter zwölf Monaten, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, ändert sich nichts gegenüber den o. g. Vorschriften. Meldekarten und Ohrmarken werden vom Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V. (LKV) ausgegeben.

Schweinekennzeichnung

Ähnlich der Rinder sind auch Schweine spätestens mit dem Absetzen von der Sau mit einer Ohrmarke zu kennzeichnen. Die dazu notwendigen Ohrmarken sind beim LKV erhältlich. Seit 31. Dezember 2000 gibt es auch eine zentrale Datenbank für Schweine (HI-Tier-Datenbank).

Zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres müssen Schweinehalter (auch Wildschweinehalter) die Anzahl der an diesem Tag im Bestand vorhandenen Schweine (getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich der Saugferkel sowie Mastschweinen) innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag, also bis spätestens bis 15. Januar melden. Meldepflichtig sind dabei sämtliche Schweinehalter mit Ausnahme von Viehhändlern, Sammelstellenbetreibern, Schlachtstätten und Transportunternehmen. Das betrifft auch Tierhalter, die lediglich einzelne Schweine für einen kurzen Zeitraum, beispielsweise zum Eigenverzehr halten.

Wenn zum Stichtag 1. Januar keine Schweine im Bestand vorhanden sind, im selben Jahr jedoch wieder eine Haltung von Schweinen geplant ist, so muss der Meldepflichtige einen Bestand von "null" melden. Weiterhin ist eine Übernahme von Schweinen innerhalb von sieben Tagen zu melden. Es ist zu beachten, dass hier jeweils der aufnehmende Betrieb (!) der Meldepflicht unterliegt. Dies können Schweinehalter, Viehhandelsunternehmen, Schlachtbetriebe, Transportunternehmen, Sammelstellen sowie alle anderen Schweinehalter (z. B. Märkte, Messen, Ausstellungen) sein.

Bitte beachten Sie: Dieselben Anforderungen gelten auch für die Halter von Minipigs! 

Meldekarten für Stichtags- sowie Übernahmemeldungen sind beim LKV erhältlich.

Kennzeichnung von Equiden

Equiden, also Pferde, Esel, Maultiere und Mulis, die ab 1. Juli 2009 geboren werden, müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Verordnung (EG) Nr. 504/2008).Tiere, die vor dem 1. Juli 2009 geboren und nach geltendem Recht ordnungsgemäß gekennzeichnet und identifiziert sind, d. h. einen Equidenpass haben, müssen nicht gechipt werden.

Besitzen die Tiere jedoch noch keinen Equidenpass zur Identifizierung, müssen auch Pferde, die bis einschließlich 30. Juni 2009 geboren sind, einen Mikrochip erhalten. Außerdem müssen die jeweiligen Identifizierungsdokumente in einer Datenbank (HI-Tier-Datenbank) registriert werden.

 

Tiere im Reiseverkehr (Hunde, Katzen, Frettchen)

Für Hunde, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr gelten seit 1. Oktober 2004 EU-einheiltiche Bestimmungen (Verordnung (EG) Nr. 998/2003). Die Vorschriften dienen dem Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut, einer in vielen beliebten Urlaubsländern (z. B. Türkei, Marokko, Ägypten, Indien, Mexiko) vorkommenden, für Mensch und Tier tödlich verlaufenden Erkrankung. Für Urlaubsreisende, die mit ihrem Vierbeiner ein Drittland besuchen wollen, gelten je nach Tollwut-Status des betreffenden Landes verschärfte Wiedereinreisebedingungen (Tollwutantikörpertest vor der Ausreise aus Deutschland). Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig vor Urlaubsantritt über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Grundsätzlich ist für die Wiedereinreise aus Drittländern eine von der vor Ort zuständigen Veterinärbehörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung bei Eintritt in die EU vorzulegen. Bitte beachten Sie: Hunde, Katzen und Frettchen im internationalen Reiseverkehr müssen zur eindeutigen Identifikation elektronisch (d. h. mit Mikrochip ISO-Norm 11784 oder 11785) gekennzeichnet sein. Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden.
Bitte kontaktieren Sie uns bei innergemeinschaftlichen Verbringungen und Exporten in Drittländer mindestens eine Woche vorher zur Terminvereinbarung.

Notwendige Unterlagen für die Ausstellung von amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen:

Für die Ausstellung eines amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses für Tiere im Reiseverkehr sind mitzubringen:

  • betreffendes Tier
  • EU-Heimtierausweis

Für Tiere, die in ein nicht gelistetes Drittland (beim Veterinäramt zu erfragen) ausreisen und später wieder in die EU zurückreisen, ist rechtzeitig (mindestens drei Monate vor Wiedereinreise in die EU) beim Haustierarzt eine Tollwut-Titer-Bestimmung durchführen zu lassen. Der Tierhalter hat die vom Drittland geforderten Unterlagen selbst mitzubringen. In der Regel sind diese über die entsprechenden Ländervertretungen oder per Internet erhältlich.
Entstehende Kosten - Gesundheitsbescheinigungen sind gebührenpflichtig:
Ein Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis für Tiere (Hunde, Katzen, Frettchen, Vögel) im Reiseverkehr kostet 17.- € pro Tier.

Reisen mit Heimtieren

Auswärtiges Amt - Reise- und Sicherheitshinweise

 

Tierkörperbeseitigung und tierische Nebenprodukte

Ein wichtiges Glied in der Kette seuchenverhindernder Maßnahmen stellt eine gut funktionierende Tierkörperbeseitigung dar. Sie dient der Entsorgung von toten Tieren, Schlachtabfällen, verdorbenen Lebensmitteln tierischer Herkunft und anderen Stoffen, die seuchenhygienisch bedenklich sein können. Aufgabe der Tierkörperbeseitigung ist der Gesundheitsschutz von Menschen, Tieren und der Umwelt vor Erregern übertragbarer Krankheiten und vor giftigen Stoffen, die von verendeten Tieren, Schlachtabfällen und verdorbenen Lebensmitteln tierischer Herkunft ausgehen.

Dies geschieht durch eine aufwendige Sammlung und Verarbeitung der Tierkadaver und Schlachtabfälle. Dazu werden die gesammelten Materialien in den Tierkörperbeseitigungsanlagen bei einer Kerntemperatur von 133 °C und 3 Bar Druck über einen Zeitraum von 20 Minuten sterilisiert. Das bei der Verarbeitung entstehende Tiermehl, Tierfett und Blutmehl wird zur Zeit für die Gewinnung von Energie verbrannt. Im Rahmen der Tierkörperbeseitigung wird auch "spezifiziertes Risikomaterial" (SRM), in denen sich die Erreger von z.B. BSE befinden können, erfasst und verbrannt.

Für den Landkreis Miesbach ist die Tierkörperbeseitigungsanlage Berndt in Oberding, Landkreis Erding zuständig. Generell besteht für Tierhalter die Verpflichtung, tote Hunde, Katzen, Einhufer, Klauentiere, Geflügel und Kaninchen in einer Tierkörperbeseitigunganlage beseitigen zu lassen.

Ausnahme für Heimtiere: Einzelne Tierkörper von Hunden und Katzen, Kaninchen, Vögeln und Kleinnagern dürfen auf eigenem Gelände vergraben werden. Dies darf jedoch nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen geschehen. Dabei müssen die toten Tiere so tief eingegraben werden, dass sie von einer mindestens 50 cm starken Erdschicht bedeckt sind. Ansonsten besteht auch für Heimtiere die Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanlage.

Tierkörperbeseitigungsanlage Berndt GmbH

 

Tierschutz

Der Tierschutz gewinnt in der heutigen Gesellschaft einen immer höheren Stellenwert. Im Rahmen des Tierschutzes sind landwirtschaftliche Tierhaltungen, Schlachtbetriebe, Tiertransporte, Zoohandlungen, Zirkusbetriebe und andere gewerbliche Tierhaltungen wie Hunde- und Katzenzuchten, Reit- und Fahrbetriebe sowie Tierpensionen amtstierärztlich zu überwachen. Neben der allgemeinen Überwachung nimmt die Ermittlung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz viel Zeit in Anspruch.

Für gewerbliche Tierhaltungen (z. B. Hundetrainer/-schulen, Tierpensionen, Hunde- und Katzenzuchten, Reit-und Fahrbetriebe) ist eine tierschutzrechtliche Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit notwendig. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag (ein entsprechendes Formular ist beim Veterinäramt erhältlich, siehe auch weiterführende Links). Diesem Antrag ist, wenn bereits vorhanden, eine einschlägige Sachkundebescheinigung beizulegen. Außerdem sind ein Allgemeines Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei der Wohnortgemeinde zu beantragen.

Tiertransporte unterliegen strengen Vorschriften. Sie erfordern u. a. die Prüfung der Transportfahrzeuge und der Plausibilität beigefügter Transportpläne (Transportroute, Transportdauer), der Ladedichte, die Überwachung der Transportfähigkeit der zu transportierenden Tiere und des Gesundheits- und Seuchenstatus der Herkunftsbestände.

Gewerbliche Viehhändler und Tiertransporteure müssen sowohl über eine Zulassung als auch über einen Befähigungsnachweis nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen und ein Transport-, Vieh- und Desinfektionskontrollbuch führen. Außerdem muss an den Transportfahrzeugen an gut sichtbarer Stelle die Angabe "Lebende Tiere" sowie ein Symbol für lebende Tiere und zusätzlich die Fläche und die Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes angegeben sein. Auch jede andere Person (z. B. Landwirte), die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Tiere über eine Distanz von über 65 km transportiert, bedarf einer Zulassung und eines Befähigungsnachweises nach der o. g. Europäischen Tierschutztransportverordnung (EG) Nr. 1/2005. Zur Erlangung des Befähigungsnachweises ist je nach Aus- bzw. Vorbildung zusätzlich ein dreitägiger Lehrgang zu besuchen. Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag hin nach Überprüfung der geforderten Voraussetzungen erteilt.

Kosten: Sowohl die Ausstellung eines Befähigungsnachweises als auch die Erteilung der Transportzulassung sind gebührenpflichtig.

Kampagne des StMUV gegen illegalen Welpenhandel