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Elektronische Widerspruchseinlegung

Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen

Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rechtsverordnung vom 1. April 2016 (GVBl. S. 69) und das Inkrafttreten des bayerischen EGovernment-Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich.

Dies gilt auch für die unmittelbare Klageerhebung

1. Widerspruchseinlegung

Für Widersprüche stehen am Landratsamt Miesbach daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a. Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.  

Die Anschrift lautet: 

b. Elektronisch

Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden.

Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkung!

Zulässig ist am Landratsamt Miesbach in elektronischer Form nur: 

Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur

an
widerspruch@lra-mb.bayern.de

Dies gilt nicht für die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen gegen behördliche Bescheide nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte der Ihrem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.

2. Klageerhebung

Nähere Informationen zur klassischen und elektronischen Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).