Glücksspiel
Betrieb einer Spielhalle
Wer eine Spielhalle betreiben möchte, muss einige Vorgaben beachten und Erlaubnisse vorweisen können. Folgendes wird vor Eröffnung benötigt:
- Aufstellererlaubnis (§33 c Abs. 1 GewO)
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde am Betriebssitz des Aufstellergewerbes.
Diese Erlaubnis ist für einen Spielhallenbetreiber/in dann erforderlich und bei der Gemeinde zu beantragen, wenn diese/r gleichzeitig Aufsteller/in der Spielgeräte ist. - Geeignetheitsbescheinigung (§ 33 c Abs. 3 GewO)
Der/Die Gewerbetreibende (= Spielhallenbesitzer/in) darf die Spielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO (vgl. Aufstellererlaubnis unter Ziff. 1) nur aufstellen, wenn ihm/ihr die Gemeinde des Aufstellortes den geeigneten Aufstellungsort schriftlich bestätigt hat. - Gewerbeanmeldung (§ 14 Abs. 1 GewO)
Die Gewerbeanmeldung (Anzeige) muss beim Gewerbeamt der Gemeinde, in welcher sich die Spielhalle zukünftig befindet, vorgenommen werden. - Glückspielrechtliche Erlaubnis
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin Riedlechner Carina. - Gewerberechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO)
Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO) oder der Veranstaltung anderer Spiele (§ 33d Abs. 1 Satz 1 GewO) dient, bedarf der Erlaubnis des zuständigen Landratsamtes.
Es sind folgende Unterlagen einzureichen/zu beantragen:- Antrag
- Kopie des Personalausweises
- Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
- Bestätigung der Gewerbeanmeldung (von der Betriebssitzgemeinde)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Antrag bei der Wohnsitzgemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für den Betreiber bzw. Geschäftsführer (Antrag bei der Wohnsitzgemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für die juristische Person (Antrag bei der Gemeinde des Betriebssitzes)
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Kopie des Pachtvertrages
- Baugenehmigung
- Lage-, Grundriss- und Geräteplan
Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
Eine Genehmigung wird benötigt, wenn eine öffentliche
- Lotterie (Verlosung von Geldgewinnen) oder
- Ausspielung (Verlosung von Warengewinnen)
veranstaltet werden soll.
Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist entweder
- die Gemeinde,
- die jeweilige Regierung für Lotterien und Ausspielungen,
- die Regierung der Oberpfalz oder
- das Bayrische Staatsministerium des Innern
zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem vorliegenden Einzelfall (u. a. Höhe des Spielkapitals). Infos hierzu sowie mehr Details zu Lotterien und Ausspielungen sind auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern zu finden.
Sportwetten
Bei Sportwetten benötigen der/die Veranstalter/in sowie der/die Vermittler/in von Sportwetten eine Erlaubnis.
- Der/Die Veranstalter/in entspricht dem/der Anbieter/in über welche/n die Sportwetten abgewickelt werden. Die Erlaubnis (Konzession §§ 4a - e GlüStV), ist beim Land Hessen (§ 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV) zu beantragen.
- Der/Die Vermittler/in entspricht dem/der Eigentümer/in der Wettannahmestelle. Zur Eröffnung einer Wettannahmestelle wird eine Erlaubnis benötigt (Art. 7 AGGlüStV), welche bei der örtlich zuständigen Regierung (Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 AGGlüStV) zu beantragen ist.
Zulässige Sportwetten
Zulässig sind grundsätzlich nur Ergebniswetten.
Unter Ergebniswetten sind Kombinations- oder Einzelwetten auf den Ausgang (z.B. Endergebnis) oder Abschnitte (z.B. Halbzeitstand) von Sportereignissen zu verstehen. Art und Zuschnitt der Sportwetten werden in der Erlaubnis geregelt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV).
Unzulässige Sportwetten
Unzulässig sind Livewetten (§ 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) und Ereigniswetten (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GlüStV). Es ist somit untersagt während des laufenden Sportereignisses auf eine bestimmte Situation zu wetten. So darf z.B. nicht auf das „Erste oder nächste Tor“, „nächstes Foul“, „Anzahl der gelben Karten“, etc. gewettet werden. Einzige zulässige Livewette, ist die Wette auf das Endergebnis (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV).