Hilfsnavigation

Kontrast
Foto Landkreis Miesbach

Belehrung § 43 Infektionsschutzgesetz

Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1.über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form  vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
 

>

beauftragte Ärzte nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln
   Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen

>Formulare


Ansprechpartner:
 
Fachbereich Gesundheit, Betreuung und Senioren
Wendelsteinstraße 1
83714 Miesbach
Telefon (Sekretariat):
08025 704-423

FAX (Zentral):
08025 704-424

E-Mail (Zentral):

Raum:
1. OG

Detailansicht anzeigen
Visitenkarte anzeigen
E-Mail per Kontaktformular versenden


 
Bitte wählen Sie links aus.