Belehrung § 43 Infektionsschutzgesetz
Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1.über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
1.über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
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beauftragte Ärzte nach § 43 InfektionsschutzgesetzLeitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen
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- Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz - (PDF / 175 KB)
- Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz Änderungsmitteilung - (PDF / 491 KB)
Ansprechpartner:
Fachbereich Gesundheit, Betreuung und Senioren
Wendelsteinstraße 1
83714 Miesbach
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