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Legasthenie- / Dyskalkulietherapie

Die Kosten für eine Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie können in bestimmten Fällen vom Jugendamt im Rahmen einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte bzw. von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII übernommen werden.

Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind

  • eine (drohende) seelische Behinderung und
  • aufgrund dieser eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft.

Eine Legasthenie oder Dyskalkulie allein stellt noch keine seelische Behinderung dar.

Die Möglichkeiten schulischer Fördermaßnahmen müssen ausgeschöpft und nicht ausreichend sein. Nachteilsausgleich und Notenschutz sollten in Anspruch genommen werden.

Für die Bewilligung der Hilfe und Kostenübernahem wird vom Fachbereich Jugend und Familie Folgendes benötigt (alle Formulare zum Herunterladen finden Sie auf der rechten Seite):

Antrag auf Kostenübernahme einer Legasthenie-/Dyskalkulie-Therapie

Den Antrag müssen beide sorgeberechtigten Elternteile unterschreiben. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis bei („Negativbescheinigung“, Gerichtsurteil o. ä.)

„35a-Gutachten“ (fachärztliche Stellungnahme)

Zum Nachweis der Abweichung der seelischen Gesundheit benötigen wir eine aktuelle (nicht älter als 6 Monate) fachärztliche Stellungnahme. Folgende Personen können eine solche erstellen:

    • ÄrztInnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
    • Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, PsychotherapeutInnen mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
    • ÄrztInnen oder psychologische PsychotherapeutInnen, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen

Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.

In der Stellungnahme soll nachgewiesen sein, dass eine Legasthenie/Dyskalkulie vorliegt und dass aufgrund der Teilleistungsstörung bereits eine seelische Behinderung vorliegt bzw. droht. Nachzuweisen ist die Teilleistungsstörung durch medizinische und psychologische Untersuchungen. Die angewandten Verfahren sollen dargestellt und aufgezeigt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Teilleistungsstörungen nicht mit seelischer Behinderung gleichzusetzen sind. Nicht jede Störung schulischer Fertigkeiten hat einen Krankheitswert und/oder ist eine vorhandene oder drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35 a SGB VIII. Voraussetzung ist, dass ein zusätzliches Integrationsrisiko hinzutritt, das die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen, seine Eingliederung in die Gesellschaft und sein Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit aller Voraussicht nach nicht unerheblich beeinträchtigen wird.

Stellungnahme der Schule

Diese kann die Schule gerne auch direkt an den Fachbereich Jugend und Familie schicken.

Elternfragebogen

Kopien der letzten Zeugnisse

Bitte reichen Sie mindestens die zwei letzten Zeugnisse ein.

Die Unterlagen können Sie uns gerne eingescannt als pdf-Datei auf elektronischem Weg oder per Post zukommen lassen.

Es wird darum gebeten, sämtliche erforderlichen Unterlagen nur komplette einzureichen.

Nach Eingang aller Unterlagen werden wir uns für ein persönliches Gespräch mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wichtige Hinweise:

  • Die/der Therapeutin/Therapeut muss zur Behandlung von Teilleistungsstörungen im Landkreis Miesbach anerkannt sein. Bei Bedarf können Ihnen gerne wohnortnahe Therapeuten oder Therapeutinnen genannt werden.
  • Bitte klären Sie vor Therapiebeginn, ob vom Therapeuten / der Therapeutin ein zusätzlicher Kostenbeitrag von den Eltern erhoben wird.
  • Gutachter und Therapeut dürfen nicht die gleiche Person sein.
  • Die Hilfe wird frühestens ab Antragseingang gewährt. Eine rückwirkende Hilfegewährung ist nicht möglich. Wir weisen darauf hin, dass Kosten für Therapieeinheiten, die zwischen Antragstellung und Hilfebescheid abgehalten werden, bei negativer Entscheidung des Fachbereichs Jugend und Familie nicht übernommen werden. Wir empfehlen daher, mit der Therapie erst zu beginnen, wenn der Kostenübernahmebescheid vorliegt.
  • Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und damit die Kosten vom Fachbereich Jugend und Familie übernommen werden, werden 70 Therapieeinheiten bewilligt. Die Therapie ist mit diesen 70 Therapieeinheiten abzuschließen. Der Therapeut / die Therapeutin muss zum Ende der Therapie ist einen Abschlussbericht vorlegen.
  • Die Therapie muss innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids begonnen werden und spätestes nach 2 Jahren abgeschlossen sein.
  • Ausgenommen der Schulferien soll die Therapie grundsätzlich 1 x wöchentlich stattfinden.
  • Das Kind oder der Jugendliche soll zusätzlich weiterhin am Förderunterricht und weiteren Fördermaßnahmen der Schule teilnehmen.