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Abführung von Überschüssen

Folgendes gilt zu beachten:

Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV abgeschlossen sind, sind spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, an das Landratsamt Miesbach abzuführen. (§11 PfandlV)