Seiteninhalt

fair parken - Nutzung von Behindertenparkplätzen
Aktionswoche vom 05.05.2022 bis 11.05.2022

Das erste Mal rufen der Landkreis Miesbach und der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen die Woche

"fair parken - richtiges Nutzen von Behindertenparkplätzen" aus. 

Am 05.05.1992, das heißt vor 30 Jahren trat die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen sowie gleichtzeitig neue nationale Gesetze und Richtlinien in Kraft. Seither ist der Tag der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung gewidmet. Genau der richtige Zeitpunkt auf die Belange von Menschen mit Behinderung und auf die Fairness von uns allen hinzuweisen.

Gegenseitige Rücksichtnahme, wie z.B. die Parkplätze für Nutzungsberechtigte freizuhalten, ist von uns allen gefordert. Menschen mit Behinderung sind darauf angewiesen, denn nur hierdurch wird ermöglicht, am öffentlichen und sozialen Leben ohne weite Fußmärsche selbständig und mobil teilzuhaben. Die Parkplätze sind breiter, länger und leichter erreichbar. Der Besuch beim Arzt, einer Kulturveranstaltung oder eben einfach mal einkaufen ist oft mit unvergleichlichen Hürden verbunden. Die Kommunen richten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) speziell für Menschen mit Behinderung ausgeschilderte Behindertenparkplätze ein. Hierbei handelt es sich um keine besondere Vergünstigung, sondern zweckgerichtete Parkplätze für Menschen mit Behinderung ein. Diese aus Unachtsamkeit unberechtigt zu nutzen kann dazu führen Strafe bezahlen zu müssen oder sogar, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird, was keiner gerne möchte.

Die Auftaktveranstaltung findet am 05.05.2022 am Habererparkplatz in Miesbach statt. Beim Abschluss der Woche am 11.05.2022 in Bad Tölz wird Resumee zur Aktion gezogen.                                                  

 

Wer erhält eine Parkberechtigung?

Nur der blaue EU-Parkausweis berechtigt zur Benutzung eines ausgeschilderten Behindertenparkplatzes. Nach der Straßenverkehrsordung (STVO) können Parkmöglichkeiten speziell für Menschen mit sehr schweren Behinderung ausgeschildert werden. Hierbei handelt es sich um keine besondere Vergüsntigung, sondern um eine Maßnahme, die es diesem Personenkreis erst ermöglichen soll, am öffentlichen und sozialen Leben ohne weite Fußmärsche selbständig und mobil teilzunehmen. Behindertenparkplätze werden daher vorallem in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern und öffentlichen Einrichtungen ausgewiesen.

Der ausgewiesene Behindertenparkplatz darf nur benutzt werden, wenn der blaue EU-Parkschein mit Rollstuhlsymbol und Lichtbild gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe im parkenden Fahrzeug ausgelegt wird. Der allgemeine Schwerbehindertenausweis berechtigt nicht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen. 

Berechtigtenkreis:

  • Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie (fehlende Gliedmaßen)  sowie Blinde. Die außergewöhnliche Schwerbehinderung (aG) liegt vor, wenn man sich auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstregung außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen kann. Als blind (Bl) gilt, wer auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % Sehschärfe hat.
  • Ausnahmeregelungen sind möglich für:
  • Menschen mit den Mekrzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermgen auswirken)
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 alleine für Funktionsstöringen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehverögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmunsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenisgstens 70 vorliegt.          

Die Ausnahmegenehmigung erteilt die örtlich zuständige Straßenverkehrbehörde auf Antrag.