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FAQs 1.Auslegung

Die FAQs erklären, warum die LSGs wichtig sind, welche Regeln für Land- und Forstwirtschaft, Freizeitnutzung oder Bauvorhaben gelten und wie die Ausweisung und Aktualisierung der Gebiete abläuft.

Grundlagen und Zweck

Was ist ein Landschaftsschutzgebiet?

Ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) ist ein rechtlich geschützter Teil der Landschaft, der wegen seiner besonderen Schönheit, Vielfalt oder Bedeutung für die Erholung unter Schutz gestellt wird. Ziel ist es, das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten und Beeinträchtigungen durch Bauvorhaben oder andere Eingriffe zu verhindern bzw. im Sinne des Landschaftsschutzes zu minimieren. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Erholung sind weiterhin möglich, solange sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen. 

Mit den LSGs wird auch für die Landwirtschaft die Grundlage für eine intakte Heimat gegenüber konkurrierenden Nutzungen gesichert, denn gepflegte Wiesen, Äcker und Almen prägen unser Landschaftsbild.

Warum braucht man Landschaftsschutzgebiete?

Landschaftsschutzgebiete tragen dazu bei, dass unsere Kulturlandschaften nicht zersiedelt oder völlig verbaut werden. Sie sichern Erholungsräume für die Bevölkerung, schützen traditionelle Landschaftsbilder und sorgen dafür, dass Natur und menschliche Nutzung im Einklang bleiben. So leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Umweltschutz, zur Lebensqualität und zum Erhalt regionaler Identität. Einen wichtigen Anteil daran hat die Landwirtschaft, die diese Landschaft über Generationen geprägt hat und weiterhin prägt.

Mit LSGs besteht zudem die Möglichkeit, Entwicklungen im baulichen und touristischen Bereich zu lenken und bei Bedarf steuernd einzugreifen, ohne diese Entwicklungen zu verhindern.  Ohne Landschaftsschutzgebiete gibt es diese Möglichkeit hingegen nicht.

Worin unterscheiden sich Landschaftsschutzgebiete von anderen Schutzgebieten?

  • Naturschutzgebiete: Hier steht der Schutz seltener oder gefährdeter Tiere, Pflanzen und Lebensräume im Vordergrund. Die Nutzung ist stark eingeschränkt.

  • Biosphärenreservate, Nationalparke, Natura-2000-Gebiete: Sie verfolgen jeweils spezielle Ziele, etwa großflächigen Ökosystemschutz oder den Schutz europaweit bedeutsamer Arten.

  • Wasserschutzgebiete: Sie dienen in erster Linie dem Schutz von Trinkwasserressourcen. Hier geht es vor allem darum, die Qualität des Grund- und Quellwassers zu sichern. Landwirtschaftliche Nutzung ist möglich, kann aber durch Auflagen (z. B. beim Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln) eingeschränkt sein.

  • Landschaftsschutzgebiete: Im Vergleich dazu sind sie weniger streng. Der Fokus liegt stärker auf dem Erhalt des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion für den Menschen.

Verwaltung und Prozess

Welche Rolle hat das Landratsamt bei Landschaftsschutzgebieten?

Das Landratsamt ist für die Planung, Verwaltung und Überwachung von Landschaftsschutzgebieten zuständig. Es entscheidet zum Beispiel über Bauanträge, kontrolliert, dass Regeln eingehalten werden, und berät Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden zum Schutz der Landschaft. So sorgt das Amt dafür, dass Natur, Erholung und Landschaftsbild langfristig erhalten bleiben.

Wer arbeitet an der Ausweisung und Anpassung der LSGs mit?

Die Verordnungen werden vom Landratsamt nur fachlich und rechtlich vorbereitet. Es gibt eine Arbeitsgruppe (AG Landschaftsschutz) mit Vertretern aus allen im Kreistag vertretenen Fraktionen. In dieser sitzen z.B. Vertreter der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Jagd und von Gemeinden. So werden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt und es können fachlich fundierte Entscheidungen getroffen werden.

Wie werden Entscheidungen über die LSGs getroffen?

Die Ausweisung und Anpassung von LSGs erfolgt demokratisch und transparent:

  • Die Arbeitsgruppe mit Vertretern aus allen Kreistagsfraktionen erarbeitet Vorschläge mit Unterstützung der Verwaltung.
  • Danach gibt es Auslegungs- und Beteiligungsphasen, in denen Bürgerinnen und Bürger die Pläne einsehen und Stellungnahmen abgeben können.
  • Letztlich stimmt der Kreistag über die Verordnungen ab und gibt ihnen damit die endgültige Rechtskraft.

So wird sichergestellt, dass alle Interessen berücksichtigt werden und die Entscheidungen nachvollziehbar sind.

Warum werden die sechs Landschaftsschutzgebiete jetzt wiederhergestellt?

Die alten Verordnungen waren rechtlich unsicher. Das Verwaltungsgericht München hatte Zweifel geäußert, eine endgültige Entscheidung gab es aber nicht. Deshalb hat der Kreistag Ende 2022 beschlossen und die Kreisverwaltung damit beauftragt, die sechs Gebiete rechtlich klar wiederherzustellen. Dabei wurden bestehende Schutzwürdigkeit und neue fachliche Erkenntnisse sowie dem Wandel der Zeit unterliegende Trends oder Bedarfe berücksichtigt. Deshalb beauftragte der Kreistag die Landkreisverwaltung ebenfalls, zeitgleich den Radverkehr zu lenken.

Warum werden nur sechs Gebiete wiederhergestellt und keine neuen ausgewiesen?

Der Kreistag hat den Auftrag erteilt, genau diese sechs Landschaftsschutzgebiete wiederherzustellen. Neue Gebiete auszuweisen, war dabei zunächst nicht vorgesehen. Insgesamt hat der Landkreis Miesbach 11 LSGs. Der Druck auf die Landschaft ist dabei nach wie vor hoch, sowohl durch Bebauung und Besiedlung als auch durch den wachsenden Tourismus und die große Zahl an Erholungssuchenden.

Wie ist der aktuelle Stand der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Miesbach?

Im Landkreis Miesbach gibt es insgesamt 11 Landschaftsschutzgebiete. Von diesen werden aktuell 6 LSGs neu angepasst und aktualisiert.


Zum Vergleich: In den Nachbarlandkreisen gibt es deutlich mehr LSGs - im Landkreis Rosenheim 34 und im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen 18.

Fragen zur Historie und zum Hintergrund

Welche Flächen sind betroffen und wie wurden die Grenzen festgelegt?

Die sechs LSGs umfassen sowohl Täler, Bergbereiche, Wiesen und Wälder als auch zum Großteil bäuerlich genutzte Kulturlandschaften. Die Grenzen wurden an Naturraum- und Gemeindegrenzen angepasst, Lücken geschlossen und Bereiche mit hohem Erholungsverkehr einbezogen. Willkürliche alte Linien, z.B. „von Gipfel zu Gipfel“, gehören der Vergangenheit an. Die Überarbeitung erfolgte unter Einbindung der jeweiligen Gemeinden sowie teilweise unter Einbeziehung der Landwirte und weiterer Beteiligter sowie innerhalb der Arbeitsgruppe.

Wie konnte man die alten LSG-Karten rekonstruieren?

Die Originalkarten der alten Verordnungen sind leider vor vielen Jahren verschwunden. Dank der alten textlichen Verordnungen selbst und vorhandener Kopien der Originalkarten konnte das Landratsamt im Jahr 2019 die alten LSG-Grenzen rekonstruieren. Auf dieser Grundlage wurden die Binnengrenzen zu Siedlungen erstmals kartographisch dargestellt und die bisherigen Außengrenzen fachlich überprüft, und erforderlichenfalls soweit angepasst, dass sie künftig nachvollziehbar und rechtssicher sind.

Welche Rolle spielt der Regionalplan Oberland?

Bei der Wiederherstellung der LSGs hat sich das Landratsamt streng am Regionalplan Oberland orientiert. Dieser Plan legt sogenannte landschaftliche Vorbehaltsgebiete fest, also Bereiche, die besonders schützenswert sind. Die LSG-Grenzen wurden so angepasst, dass sie naturräumlich sinnvoll sind und die vom Regionalplan vorgesehenen Schutzgebiete abdecken. Wenige kleine Ausnahmen gab es nur, wenn es fachlich begründet war.

Welche Besonderheiten gibt es in den einzelnen LSGs?

  • Weißachtal: Berg- und Erholungsgebiet, Almwirtschaft

  • Schliersee: Kulturlandschaft, sensible Uferbereiche, Almwirtschaft

  • Egartenlandschaft: Bäuerliche Struktur, Flusstäler, Baumhecken (Hage)

  • Leitzachtal: Alpine Lebensräume, Wildflusslandschaft, Almwirtschaft

  • Tegernsee: Größtes Stillgewässer, überregionale Uferbiotope, eingebettet in Wiesen und Bergwälder, starke touristische Nutzung

  • Spitzingsee: Klassische Almlandschaft, naturnahe Bergwälder, stark touristisch genutzt

Nutzung und Regeln

Beeinträchtigen LSGs die Landwirtschaft?

Nein. Landwirtschaftliche Betriebe bleiben baurechtlich privilegiert, auch innerhalb von LSGs. Faktisch kein landwirtschaftlicher Betrieb wurde in den letzten Jahrzehnten durch LSGs in seiner Entwicklung gehindert. In Absprache mit Vertretern der Landwirtschaft wurde darauf geachtet, dass es zu keinen unbeabsichtigten Erschwernissen bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis kommen kann. Im Rahmen der Auslegung vorgebrachte Kritikpunkte werden, sofern sachgerecht und rechtlich möglich, zusätzlich berücksichtigt.

Welche neuen Regelungen gibt es für Land-, Forst- und Jagdwirtschaft?

Die neuen Verordnungen haben viele Regeln für Land- und Forstwirte sowie die Jagd klarer und einfacher gemacht, hier ein paar Beispiele. 

  • Beleuchtung: Intensität, Dauer und Richtung von Außenbeleuchtung sind jetzt definiert, um Lichtverschmutzung zu reduzieren und damit dem Insektensterben entgegenzuwirken.

  • Land- und forstwirtschaftlicher Wegebau und nicht baurechtlich genehmigungspflichtige Bodenveränderungen müssen nur noch angezeigt werden. Dies beschleunigt solche Verfahren.

  • Fahrten und Parken von land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Fahrzeugen sind erlaubt.

  • Drohnen-Einsatz: Für bestimmte Zwecke, z.B. Rehkitz-Rettung, ist nur eine einmalige Registrierung nötig, sodass Drohnen zur Unterstützung in der Landwirtschaft genutzt werden können.

Wie wirken sich LSGs auf Freizeitnutzung und Sport aus?

  • Wandern ist auf allen dafür vorgesehenen Wegen erlaubt

  • Mountainbiken nur auf geeigneten Wegen (>1,50 m Breite) - Fußgänger haben Vorrang. Legale Trails können von Gemeinden/Vereinen ausgewiesen werden

  • Flugsport (Drachen, Gleitschirm) benötigt Erlaubnis für Starts außerhalb von Starterplätzen - das hilft, Konflikte zu vermeiden

  • LSGs dienen auch der Besucherlenkung, um Natur, Landschaft und Landwirtschaft zu schützen

Können Gebäude oder Bauvorhaben im LSG errichtet werden?

Nicht privilegierte Bauvorhaben (Bauprojekte, die in einem Landschaftsschutzgebiet besonders geprüft werden müssen, weil sie das Landschaftsbild oder die Erholung beeinträchtigen könnten) sind nur möglich, wenn sie den Schutzzwecken nicht widersprechen. Landwirtschaftlich oder nach Baurecht privilegierte Vorhaben sind in der Regel unproblematisch. Gemeinden können über den Kreistag Flächen herausnehmen lassen, wenn das fachlich begründet ist.

Dabei muss man beachten, dass z.B. die Landwirtschaft im Außenbereich, was landwirtschaftliche Bauvorhaben angeht, weitestgehend privilegiert ist. Solchen Bauvorhaben (z.B. der Stallbau an der Hofstelle) steht der Landschaftsschutz praktisch nicht entgegen. Sie dienen landwirtschaftlichen Betrieben und garantieren die langfristige Existenz dieser Betriebe. Auch baurechtlich privilegierte, maßvolle Erweiterungen von bestehenden Gewerbebetrieben sind in Landschaftsschutzgebieten wie bisher möglich. Nach Aussagen des Staatlichen Bauamtes hat es damit in den zurückliegenden Jahren eigentlich nie Probleme gegeben. Diese Sachlage ändert sich durch die geplante Wiederherstellung/Neuausweisung der Landschaftsschutzgebiete nicht. 

Was sind die wichtigsten Neuerungen der aktuellen LSG-Verordnungen?

  • Außengrenzen sind klar definiert, Orte, Ortsteile und Gewerbeflächen (Innenbereich) berücksichtigt. Gebäude im Außenbereich sollen und können hingegen im LSG verbleiben.

  • Kompromisse für Landwirtschaft, Forst- und Almwirtschaft

  • Regelungen z.B. für Beleuchtung, Bodenveränderungen, Brauchtumsfeuer, Einzelbäume, Drohneneinsatz und Wegebau angepasst

  • LSGs lenken Tourismus und Freizeitnutzung, schützen aber Landwirtschaft und Natur gleichermaßen

Darf man Bergweiden in Landschaftsschutzgebieten betreten?

In Bayern darf grundsätzlich jeder und jede die Natur genießen – dazu gehört auch das Betreten von Wäldern und Bergweiden. Dieses Recht ist in der Bayerischen Verfassung verankert.

In Landschaftsschutzgebieten kann dieses Betretungsrecht nicht einfach durch Schilder eingeschränkt werden. Anders verhält es sich bei streng geschützten Gebieten wie Kernzonen von Nationalparks oder bestimmten Naturschutzgebieten, wo Wegegebote oder Anleinpflichten für Hunde gelten können.

Nur in besonders sensiblen Bereichen innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets können nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz spezielle Einschränkungen erlassen werden, dies ist jedoch die Ausnahme.

Kurz gesagt: Auf den meisten Flächen von Landschaftsschutzgebieten darf man Wege verlassen, Bergweiden betreten und die Natur genießen. Einschränkungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und müssen gut begründet sein.

Trotzdem kann der hohe Besucherdruck, zum Beispiel im Rotwandgebiet, Probleme für die Weidehaltung (z. B. freilaufende Hunde) verursachen. Solche Konflikte lassen sich rechtlich nicht vollständig durch LSG-Verordnungen lösen, müssen aber bei Bedarf anders geregelt werden.