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Unterhalt

Mit der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sowie der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - ( SGB XII) gehen unterhaltsrechtliche Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, welche die leistungsbeziehende Person gegenüber einer anderen Person hat, auf den Leistungsträger über.

Hierbei gelten die Vorschriften der §§ 33 SGB II und 94 SGB XII. Dabei handelt es sich z.B. um Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zwischen verheirateten oder getrennt lebenden Personen nach den Vorschriften der §§ 1360 ff. BGB sowie um Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt oder auf Ansprüche auf Verwandtenunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB.

Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen werden die Unterhaltspflichtigen zunächst mit einer Rechtswahrungsanzeige informiert und um Auskunft ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten. Anschließend erfolgt eine Unterhaltsberechnung und ggf. eine Unterhaltsforderung.