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Ausweisungsverfahren Landschaftsschutzgebiete


UPDATE VOM 30. JULI 2026:

In der gestrigen Sondersitzung des Kreistages hat der mit der rechtlichen Prüfung beauftragte Professor Dr. Martin Kment das Gutachten den Gremiumsmitgliedern und der Öffentlichkeit vorgestellt. In diesem empfiehlt er,  neue Zonierungen vorzunehmen mit einem entsprechend abgestuften Schutz. Der Landkreis solle seine bislang nicht differenzierten Verordnungen für die Landschaftsschutzgebiete neu erstellen, bis dahin müsse die bis zum Jahresende auslaufende Sicherstellung der Schutzgebiete gewährt werden.

Wie geht es weiter? Die Untere Naturschutzbehörde entwirft nun erste Konzepte für eine Zonierung mit dem Ziel, noch in diesem Jahr die Schutzgebiete weiterhin sicherzustellen.Am 21. Oktober wird der Kreistag über den weiteren Weg entscheiden. Bis dahin erfolgt ein intensiver Austausch zwischen der UNB, der AG LSG, den beteiligten Verbänden und Vereinen sowie den Fraktionsführern, um alle Grundlagen für eine Entscheidung zu sichern.

Hier das naturschutzrechtliche Gutachten von Professor Dr. Martin Kment:

Hier die Präsentation aus dem Kreistag:






Nachfolgend finden Sie die Unterlagen und Informationen zur Ausweisung von sechs Landschaftsschutzgebieten zur Einsichtnahme. Zur besseren grafischen Veranschaulichung der Gebietsgrenzen ist zudem ein Link zum Geoinformationssystem des Landkreises Miesbach hinterlegt.

Die öffentliche Auslegung der Landschaftsschutzgebietsverordnungen erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des Art. 52 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) und ist zeitlich festgelegt; eine Verlängerung ist rechtlich nicht möglich, auch wenn dies gewünscht wäre.

In der zweiten Auslegung werden, wie gesetzlich vorgesehen, die gegenüber dem ersten Entwurf vorgenommenen Änderungen kenntlich gemacht; begründete Einwendungen aus der ersten Auslegung wurden bereits eingearbeitet, eine Beantwortung der übrigen Einwendungen ist rechtlich erst nach Abschluss der Auslegung erforderlich. Die Auslegung dient der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit und ist vom nachgelagerten Beschluss des Kreistags über den Erlass der Verordnungen klar zu unterscheiden.