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Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII)

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, jeweils von 10:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt kann Personen gewährt werden, die nicht erwerbsfähig sind oder sich länger als sechs Monate in stationärer Behandlung befinden.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Personen nach Vollendung der Regelaltersgrenze oder dauerhaft erwerbsunfähige Personen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres) können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

Die Leistungen nach dem SGB XII hängen von der fehlenden Erwerbsfähigkeit, dem Alter und von der Bedürftigkeit ab.

Hilfebedürftig ist, wer kein Einkommen oder zu geringes Einkommen und Vermögen hat und keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhält, um seinen Bedarf bzw. Lebensunterhalt sicherstellen zu können.

Hilfen zur Gesundheit

Einen Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit haben Personen, die aus verschiedensten Gründen nicht gesetzlich, freiwillig oder privat versichert sind.

Hilfe zur Pflege

Erhalten Personen, die wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung für die Bewältigung alltäglicher Verrichtungen Hilfe bedürfen.

Umfang der Pflege

  • ambulante Pflege
  • Hilfsmittel (z.B. der Hausnotruf)
  • stationäre Pflege bei einem Pflegebedarf von täglich unter 15 Minuten

Beratung

  • Ihre Pflegekasse
  • die Sozialämter der eigenen Kommune Ihres Wohnortes
  • der Sozialverband VdK
  • die Seniorenbeauftragte Ihres Landkreises bzw. der eigenen Kommune Ihres Wohnortes

Für die Hilfe zur Pflege ist der Bezirk zuständig: Internetseite Bezirk Oberbayern

Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten

Hiervon betroffen sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die aus eigener Kraft nicht zur Überwindung dieser Schwierigkeiten fähig sind.

Bestattung, Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe

Bestattungskosten

  • Die erforderlichen Kosten einer Bestattung können unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn sie dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden können.


Weiterführung des Haushalts

  • Personen mit eigenem Haushalt sollen Unterstützung zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts sinnvoll ist. Diese Leistung wird in der Regel nur vorübergehend erbracht.


Altenhilfe

  • Alten Menschen kann Altenhilfe gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, die Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu verhindern oder zu mildern und den alten Menschen ermöglichen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.


Blindenhilfe